Spruch:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN wird abgelehnt.
Text
Begründung
Die Betreibenden erwirkten gegen den Verpflichteten, der bereits im Titelverfahren durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, einen Unterlassungsexekutionstitel.
Das Bezirksgericht Kufstein bewilligte aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 18. November 2010 die Exekution und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 300 EUR.
In dem dagegen erhobenen Rekurs machte der Abwesenheitskurator ua geltend, dass der Verpflichtete seit Monaten in Thailand aufhältig sei, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und auch kein Vermögen habe, weshalb es an der inländischen Gerichtsbarkeit mangle. Das Bezirksgericht Kufstein sei nicht zuständig, weil sich auch die von der Unterlassungsexekution betroffene Homepage nicht im Inland befinde, sondern über einen Registrar in Indien eingerichtet worden sei.
Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht legte, ohne über den Rekurs des Verpflichteten zu entscheiden, den Exekutionsakt aus Anlass des Rekurses dem Obersten Gerichtshof von Amts wegen mit dem Ersuchen vor, ein Gericht zu bestimmen, welches in dieser Exekutionssache als örtlich zuständig zu gelten habe.
Dabei bezog sich das Rekursgericht darauf, dass der Verpflichtete im Inland keinen Wohnort mehr habe, weshalb ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit für das Exekutionsverfahren fehle. Da die Rechtsverfolgung in Thailand unzumutbar sei, sei wegen der zu bejahenden inländischen Gerichtsbarkeit der Akt von Amts wegen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Ordinierung eines Exekutionsgerichts gemäß der auch im Exekutionsverfahren anwendbaren Regelung des § 28 JN vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlichen zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; 3 Nc 20/10m).
Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046450; 3 Nc 20/10m).
Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Kufstein liegt mangels Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Verpflichteten nicht vor. Eine Ordination kommt daher derzeit nicht in Betracht.
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