Rechtssatz
Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht.
3 Nd 516/99 | OGH | 03.02.2000 |
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass das Erstgericht nicht die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T1) |
4 Nc 10/14d | OGH | 29.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ordination aufgrund analoger Anwendung des § 28 Abs 1 Z 1 und Z 3 JN bei Wegfall eines örtlich zuständigen Gerichts nach Aufhebung einer Verordnungsbestimmung durch den VfGH (T2)<br/> |
7 Nc 9/14d | OGH | 07.05.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
6 Nc 18/23h | OGH | 08.08.2023 |
vgl; Beisatz: Ein bereits vor rechtskräftiger Entscheidung vorgelegter Ordinationsantrag kann vom Obersten Gerichtshof abgewiesen werden, wenn die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen einer Ordination keinesfalls gegeben sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040ND00502_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)