OGH 7Nc9/14d

OGH7Nc9/14d7.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S***** H*****, und 2. J***** H*****, beide *****, Mutter: Z***** H*****, Vater: S***** H*****, vertreten durch Mag. Sieder Wulf, Rechtsanwalt in Enns, nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung

Der Vater beantragte die Übertragung der alleinigen Obsorge der beiden Kinder auf ihn. Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte‑Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines in dieser Pflegschaftssache gestellten Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014 ua, das Wort „Enns“ in § 2 Z 14 der Bezirksgerichte‑Verordnung Oberösterreich 2012 auf.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Steyr legt dem Obersten Gerichtshof den Akt des Pflegschaftsverfahrens zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung vor.

Das Bezirksgericht Steyr ist nach § 28 JN als das für die Weiterführung des Verfahrens zuständige Gericht zu bestimmen (4 Nc 10/14d). Für dessen Zuständigkeit spricht der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Enns (vgl § 109 Abs 1 JN). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre.

Stichworte