OGH 3Nd516/99

OGH3Nd516/993.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****, wegen S 16.800,-- sA, zunächt anhängig gemacht beim Bezirksgericht Salzburg zu 22 C 1203/99g, über den von diesem Gericht vorgelegten Antrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, für diese Rechtssache ein Bezirksgericht als örtlich zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit ihrer Klage begehrte die klagende Partei die Zahlung von S 16.800 samt Anhang von einer schweizerischen Gesellschaft. Wie schon in der Ladung wies das Erstgericht in der (von der beklagten Partei versäumten) Tagsatzung auf das Fehlen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Vorbringens hin. Den in dieser Verhandlung gestellten Ordinationsantrag der klagenden Partei wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 20. 10. 1999 (AZ 3 Nd 508/99) als unzulässig zurück, weil noch keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorlag.

Mit Beschluss vom 18. 11. 1999 erklärte sich daraufhin das Bezirksgericht Salzburg für örtlich unzuständig, ohne jedoch die Klage zurückzuweisen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Innerhalb der Frist des § 230a ZPO beantragte nunmehr die klagende Partei die Überweisung der Rechtssache an das durch den Obersten Gerichtshof zu bestimmende Gericht und stellte zugleich an diesen einen Ordinationsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Demnach liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag vor (3 Nd 508/99m), wobei es nicht darauf ankommen kann, dass das Erstgericht zwar seine Zuständigkeit verneint, aber (noch) nicht die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat.

Nach der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunde kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des § 28 JN gegeben wären. Nach dem Vorbringen kommt ohnehin nur die Variante des Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung in Betracht. Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet nämlich diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (ua) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung (die von der Geltung für den innerstaatlichen Transport nach § 439a Abs 1 HGB ausdrücklich ausgenommen ist) wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Mit ihrer Klage macht die klagende Partei, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, noch Restforderungen aus einer Rechnung vom 8. 6. 1998 geltend (warum im Ordinationsantrag ON 8 ein Klagsbetrag von S 30.030,-- sA genannt ist, bleibt unerfindlich). Nach dieser in Telefaxform vorgelegten Rechnung betrifft der Rechnungsbetrag allerdings teilweise Transporte "von Lustenau nach Bregenz", auf die also die die inländische Gerichtsbarkeit und die Verpflichtung Österreichs begründene Norm des Art 31 CMR keinesfalls anwendbar ist. Weiters sind darin auch entgegen den Behauptungen Transporte enthalten, bei denen der Empfänger entweder in der Schweiz oder in einem anderen Ort Österreichs als Bregenz seinen Sitz hatte. Darüber hinaus sind auch zwei Transporte angegeben, die offenbar von der Schweiz nach Deutschland führten. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort (auf den sich die klagende Partei allein gestützt hat) nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN keinesfalls vor. Da aber die klagende Partei nicht einmal behauptet hat, sie habe die erfolgte Zahlung gerade auf jene Rechnungsteilbeträge angerechnet, auf die sich ihr Ordinationsantrag nicht zu stützen vermöchte, sodass lediglich solche offenblieben, für die dies der Fall ist, kann eine positive Erledigung des Ordinationsantrages nicht (auch nicht teilweise) erfolgen. Da insoweit inhaltliche Mängel des Ordinationsantrages vorliegen, derartige Anträge aber nicht fristgebunden sind, war auch gemäß § 84 Abs 3 ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich.

Über den noch offenen Antrag nach § 230a ZPO wird das Bezirksgericht Salzburg zu entscheiden haben.

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