OGH 1Nd11/90

OGH1Nd11/9029.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Graf als weitere Richter über den Antrag der K*** Hotel Gesellschaft mbH in Liquidation, Griesgasse 8, 8020 Graz, vertreten durch den Liquidator Ing. Herbert O***, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, auf Ordination eines Bezirksgerichtes zur Behandlung ihres Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Anbringung eines Beweissicherungsantrages in Vorbereitung eines Verfahrens der Antragstellerin als klagender Partei gegen die beklagten Parteien 1.) R*** Ö***,

vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien,

2.) Dr. Gernot S***, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen

S 80,000.000 s.A., folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes (§ 28 Abs. 1 Z 2 JN) wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem ihrem beim Bezirksgericht für ZRS Graz zu Protokoll gegebenen Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Beweissicherungsantrag bezweckt die Antragstellerin die Vernehmung zweier in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Zeugen noch vor Einbringung einer (Amtshaftungs-)Klage gegen die R*** Ö*** und den Masseverwalter in ihrem seinerzeitigen Konkursverfahren. Das Bezirksgericht für ZRS Graz wies den (Beweissicherungs-)Antrag, dessen Behandlung trotz entsprechender Ersuchen sowohl das Bezirksgericht Zell am See mangels Zuständigkeit im Sinne des § 384 Abs. 3 ZPO, als auch das Landesgericht Salzburg mangels Anhängigkeit einer entsprechenden Klage abgelehnt hatten, mit Beschluß vom 17. April 1990, GZ. 2 Nc 7/90-4, als unzulässig zurück. Über den gegen diesen Beschluß eingebrachten Rekurs der Antragstellerin ist noch nicht entschieden, weil der Rekurs nur für den Fall der Verwerfung eines vorrangig gestellten Ordinationsantrages erhoben wurde.

Vor rechtskräftiger Entscheidung über die im Verfahren vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz noch unerledigten (wenn auch im genannten Beschluß vom 17. April 1990 nicht ausdrücklich behandelten) Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Zuständigkeit besteht für den Obersten Gerichtshof keine rechtliche Möglichkeit, nach § 28 JN vorzugehen (4 Nd 509/83; 4 Nd 502/75; Fasching Kommentar I 223).

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