OGH 2Nd505/99 (RS0112108)

OGH2Nd505/994.6.1999

Rechtssatz

Wenn im Geltungsbereich des EuGVÜ die Gerichte eines (ausländischen Vertrags-)Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, ist es unzulässig, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung herbeizuführen, dass die Rechtsverfolgung in dem hiefür in Betracht kommenden ausländischen Staat "nicht möglich oder unzumutbar wäre" (hier: Italien).

Normen

EuGVÜ allg
JN §28 Abs1 Z2
LGVÜ allg
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg

2 Nd 505/99OGH04.06.1999
2 Ob 288/99pOGH21.10.1999

Vgl auch

2 Nd 512/00OGH18.12.2000

Vgl aber; Beisatz: Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht. (T1)

6 Nd 512/01OGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Die begehrte Ordination setzt nach § 28 Abs 1 Z 2 JN voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, dass also dort die Jurisdiktion aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert würde (so schon 4 Nd 505/94 mwN). (T2)

10 Nc 108/02tOGH13.12.2002

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Art 5 Nr 1 lit b EuGVO. (T3)

3 Nc 104/02bOGH18.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Müsste die Antragstellerin damit rechnen, dass ein Exekutionsantrag auf Grund eines österreichischen Unterlassungstitels, in dem ein Zwangsgeld weder dem Grunde noch der Höhe nach festgesetzt wird, beziehungsweise ein Antrag auf Titelergänzung vom belgischen Gericht abgewiesen wird, weil von den Gerichten des Zwangsstrafen-Systems (romanischer Rechtskreis) die Festsetzung einer Geldstrafe abgelehnt wird, so liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ beziehungsweise EuGVVO ist, stattzugeben war. (T4)

7 Nc 117/02vOGH10.01.2003

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3

3 Nc 4/04zOGH25.02.2004

Vgl aber; Beis wie T4 nur: Liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ beziehungsweise EuGVVO ist, stattzugeben war. (T5)<br/>Beisatz: Hat die Antragstellerin ihren Sitz im Inland und die Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Deutschland bescheinigt, so sind die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt. (T6)

3 Nc 27/05hOGH28.10.2005

Vgl aber; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

3 Nc 22/06zOGH21.11.2006

Vgl aber; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

10 Nc 44/06mOGH26.01.2007

Auch

8 Nc 15/07hOGH11.10.2007

Auch; Beisatz: Hier: Tschechische Republik. (T7)

3 Nc 8/11yOGH22.03.2011

Vgl aber; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

5 Nc 13/13aOGH20.09.2013

Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN, setzt voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (T8)

2 Ob 222/14gOGH22.01.2015
10 Nc 11/19bOGH21.03.2019
4 Nc 3/20hOGH19.02.2020

Beisatz: Anderes gilt auch nicht für den Bereich der FluggastrechteVO, zumal die effektive Durchsetzung der daraus abgeleiteten Rechte in allen Mitgliedsstaaten der Union gewährleistet ist. (T9)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19990604_OGH0002_0020ND00505_9900000_002

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