OGH 7Nc117/02v

OGH7Nc117/02v10.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH,*****, Deutschland, wegen EUR 870 sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Partei, einer in Deutschland ansässigen Speditionsfirma, zur Bezahlung von EUR 870 sA als Entgelt für erbrachte Speditionsleistungen zwischen Deutschland (Absendeort) und Österreich (Empfangsort). Damit verbunden ist ein Ordinationsantrag auf Bestimmung eines sachlich und örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes, "nach Möglichkeit im Sinne der Verfahrensökonomie das angerufene Gericht", da auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen zwingend die CMR anzuwenden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Auch wenn in der Klageerzählung nur allgemein von einer grenzüberschreitenden Beförderung die Rede ist, so ergibt sich doch aus der zur Bescheinigung (des Ordinationsantrages) vorgelegten Rechnung über den Klagsbetrag unbedenklich, dass eine solche Beförderung dem Klagebegehren zugrunde liegt und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde. Damit ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR.

Da nach dem maßgeblichen Streitwert die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das bereits angerufene Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Art 71 EuGVVO; 10 Nc 108/02t).

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