Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Die Kläger sind Eigentümer eines in ***** im Fürstentum Liechtenstein gelegenen Mietobjekts. Sie begehren für den Zeitraum Februar 2013 bis inklusive April 2013 von den Beklagten Mietzins für dieses Objekt sowie Vermittlungsprovision, insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.999,08 EUR sA. Nach den Klagebehauptungen liegt der Wohnsitz der Beklagten in T*****, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Imst. Die Behauptung, die Kläger seien österreichische Staatsbürger, hätten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wird nicht aufgestellt.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Gemäß § 83 Abs 1 JN gehörten Bestandstreitigkeiten zufolge § 49 Abs 2 Z 5 JN vor jenes Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Die Kläger machten jedoch Forderungen aus einem Bestandverhältnis betreffend ein Objekt in B*****, „offensichtlich in Liechtenstein gelegen“, geltend. Das angerufene Gericht sei daher örtlich unzuständig.
Diese Klagszurückweisung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem vorliegenden Ordinationsantrag begehren die Kläger, für die Rechtssache das Bezirksgericht Imst als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Sie gestehen zu, dass das angerufene Bezirksgericht Imst nicht zufolge § 83 Abs 1 JN zuständig sei, weil der Bestandgegenstand nicht im Sprengel dieses Bezirksgerichts, sondern im Fürstentum Liechtenstein liege. Es bestehe jedoch ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes, weil ein Naheverhältnis zum Inland insofern bestehe, als beide Beklagten einen personenbezogenen Anknüpfungspunkt durch ihren Wohnsitz im Inland hätten.
Darüber hinaus sei die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar, weil zufolge der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 27. 1. 1975, betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden, BGBl 1975/114, eine in der gegenständlichen Angelegenheit ergehende Entscheidung des fürstlichen Landgerichts Vaduz in Österreich nicht vollstreckbar wäre.
Diesen Ordinationsantrag legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist jedoch nicht berechtigt.
1 . Das Erstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit nach § 83 Abs 1 JN rechtskräftig verneint, woran der Oberste Gerichtshof als Ordinationsgericht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0046568). Liegt aber ein weiterer Zuständigkeitsgrund vor, wäre ein Ordinationsantrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Das gilt auch für den Fall, dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im Ergebnis zu Unrecht erfolgte (5 Nd 509/87 JBl 1988, 459 [ Böhm ]; Matscher in Fasching ² § 28 JN Rz 15 mwN).
2. § 83 Abs 1 JN normiert einen ausschließlichen Gerichtsstand, der auch einen Wahlgerichtsstand ausschließt, nicht aber einen Zwangsgerichtsstand (EvBl 1970/230; Mayr in Rechberger , ZPO³ § 83 JN Rz 2).
3. Für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Bestandsache im Ausland liegt, aber der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§ 66 JN) in Österreich begründet ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass § 83 Abs 1 JN die als selbstverständlich anzusehende und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zu Grunde liegt, dass die Bestandsache im Inland liegt. Der inländische Gesetzgeber kann eine Zuständigkeitsregelung nur in den Grenzen seiner Gebietshoheit treffen und deshalb nicht ein im Ausland gelegenes Gericht als zuständig berufen. Damit schließt der die örtliche Zuständigkeit bestimmende Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten den allgemeinen Gerichtsstand nur dann aus, wenn die Bestandsache im Inland liegt (5 Nd 503/85 EvBl 1985/140; 3 Ob 267/00m SZ 74/75). Deshalb kann eine Mietzinsklage über ein nicht im Inland liegendes Bestandobjekt ‑ außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO ‑ bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird (vgl auch Matscher aaO Art IX EGJN Rz 30 mwN).
Die Zurückweisung der Klage ist mangels Anfechtung allerdings in Rechtskraft erwachsen.
4. Die in Punkt 1 angesprochene Möglichkeit einer Ordination besteht allerdings im vorliegenden Fall nicht. § 28 Abs 1 Z 2 JN, die hier allein in Betracht kommende Ordinationsbestimmung, setzt nämlich voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Voraussetzung ist nach dem Vorbringen im Ordinationsantrag nicht gegeben.
Soweit die Kläger der Anwendbarkeit dieser Einschränkung entgegenhalten, sie stelle eine nach Art 18 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund einer Staatsangehörigkeit dar - Liechtenstein sei jedenfalls Mitglied des EWR - und verstoße des Weiteren gegen den in Art 6 EMRK verbrieften Justizgewährungsanspruch, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die hier anzuwendende gesetzliche Einschränkung der Ordinationsmöglichkeit des § 28 Abs 1 Z 2 JN steht mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV (davor Art 12 EGV) schon deshalb nicht im Widerspruch, weil dieses Diskriminierungsverbot nur dann zum Tragen kommt, wenn die fragliche nationale Bestimmung in den Anwendungsbereich des Vertrags fällt. Das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV können nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, nicht aber Angehörige von Drittländern geltend machen (vgl Lenz in Lenz/Borchhardt , EU‑Verträge Kommentar 6 Art 18 AEUV Rn 2 sowie Kucsko‑Stadlmayer in Mayer/Stöger , Kommentar zu EVV und AEUV, Art 18 AEUV Rz 24, jeweils mit weiterführenden Hinweis zur Rechtsprechung des EuGH).
Ein Kläger, dessen Rechtsstreit nicht vom Anwendungsbereich des EuGVVO erfasst ist, geht des in Art 6 EMRK verbrieften Anspruchs auf Justizgewährung schon deshalb nicht verlustig, weil ihm weiterhin die Gerichtsbarkeit seines eigenen Landes offen steht (vgl dazu Matscher aaO § 28 JN Rz 45, 48; RV zu Art VI Z 3 WGN 1997 BGBl I 1997/140, 898 BlgNR 20. GP 35).
Das hatte zur Abweisung des Ordinationsantrags zu führen.
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