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§ 83 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

  • 01.8.1989 (BGBl. Nr. 343/1989)
  • 01.8.1989 (BGBl. Nr. 343/1989)

Bestandstreitigkeiten.

§ 83.

(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020865

alte Dokumentnummer

N2189526090S