OGH 1Ob319/97m (RS0109737)

OGH1Ob319/97m24.2.1998

Rechtssatz

Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist auch jener zu verstehen, an dem die Vermögensverminderung eintrat.

Normen

EuGVÜ Art5 Z3
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2

1 Ob 319/97mOGH24.02.1998

Veröff: SZ 71/31

7 Ob 132/00pOGH28.06.2000

Vgl; Beisatz: Als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann nur ein Ort bezeichnet werden, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat. (T1)<br/>Beisatz: Art 5 Z 3 LGVÜ kann daher nicht derart ausgelegt werden, dass sie einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich Folge des Schadens sei, den andere Personen unmittelbar auf Grund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Schadens vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt habt. Da der Ort, an dem ein Vermögensschaden eingetreten ist (Folgeschaden), keinen Gerichtsstand begründet und Art 5 Z 3 LGVÜ nicht auf Kosten des Beklagtenwohnsitzes zu einem Klägergerichtsstand ausgedehnt werden darf, fehlt im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit nach dem LGVÜ. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/106

7 Ob 127/01dOGH17.04.2002

Beis wie T2; Beisatz: Die „Vermögensschäden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort vom Kläger erlittenen Erstschadens" sind nicht zuständigkeitsbegründend. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vermögensschaden entstand durch Kreditschädigung und durch unbezahlte (weitere) Lieferung an den Aussteller nicht einlösbarer Schecks, wobei die beklagte bezogene Bank diese protestieren oder die Berechtigung zur Scheckausstellung bereits früher entziehen hätte müssen. (T4)

7 Nc 45/04hOGH04.10.2004

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Art 5 Z 3 EuGVVO. (T5)

8 ObA 68/06tOGH21.05.2007

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 80/08fOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden ist zuständigkeitsbegründend. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/112

2 Ob 222/14gOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6

4 Ob 137/16zOGH21.02.2017

Auch; beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 55/18vOGH22.03.2018

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 185/18mOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 239/18tOGH27.02.2019

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Geldanlage in einen Schiffsfonds. Die Notifizierung des Prospekts im Wohn­sitzland des Anlegers ist keine unabdingbare Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit. (T7)

9 Ob 8/19wOGH28.03.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

10 Ob 36/19wOGH28.05.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

8 Ob 30/19yOGH29.04.2019

Auch

2 Ob 27/21sOGH25.03.2021

nur Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterbleiben einer Behandlung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00319_97M0000_002