Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen (EuGH RS 21/76 = Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de potasse, Rz 18). Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist (EuGH C-167/00 = Slg 2002 I 8111 - VKI/Henkel, Rz 42). Denn die Wirksamkeit der in Art 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993 L 95, 29) vorgesehenen Unterlassungsklagen wäre erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (EuGH C-167/00 - VKI/Henkel, Rz 43).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage der Bundesarbeitskammer
gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die
Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen
Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener
Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich
ansässigen Kunden; letzteres wird gegebenenfalls im Urteilsspruch
klarzustellen sein. Damit liegt aber ein „Angriff" auf die
österreichische Rechtsordnung vor, der nach den dargestellten
Erwägungen der Entscheidung C-167/00 die Zuständigkeit nach Art 5 Nr
3 EuGVVO begründet. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff"
erfolgt, ist unerheblich (vgl zum Lauterkeitsrecht 4 Nc 3/08s =
ZfRV-LS 2008/32, zum Immaterialgüterrecht 4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28,
145 - BOSS-Zigaretten). Das von den Beklagten angeregte
Vorabentscheidungsersuchen ist auf dieser Grundlage nicht erforderlich.
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