OGH 4Ob203/08v

OGH4Ob203/08v18.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Andreas S*****, 2. Jan Manuel S*****, 3. A***** OHG, *****, Deutschland, alle vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. September 2008, GZ 1 R 124/08z-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen (EuGH RS 21/76 = Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de potasse, Rz 18). Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist (EuGH C-167/00 = Slg 2002 I 8111 - VKI/Henkel, Rz 42). Denn die Wirksamkeit der in Art 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993 L 95, 29) vorgesehenen Unterlassungsklagen wäre erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (EuGH C-167/00 - VKI/Henkel, Rz 43).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage der Bundesarbeitskammer

gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die

Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen

Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener

Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich

ansässigen Kunden; letzteres wird gegebenenfalls im Urteilsspruch

klarzustellen sein. Damit liegt aber ein „Angriff" auf die

österreichische Rechtsordnung vor, der nach den dargestellten

Erwägungen der Entscheidung C-167/00 die Zuständigkeit nach Art 5 Nr

3 EuGVVO begründet. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff"

erfolgt, ist unerheblich (vgl zum Lauterkeitsrecht 4 Nc 3/08s =

ZfRV-LS 2008/32, zum Immaterialgüterrecht 4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28,

145 - BOSS-Zigaretten). Das von den Beklagten angeregte

Vorabentscheidungsersuchen ist auf dieser Grundlage nicht erforderlich.

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