OGH 7Ob291/02y

OGH7Ob291/02y29.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Baier Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 1,493.170,28 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. September 2002, GZ 4 R 154/02y-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. Juni 2002, GZ 4 Cg 25/02t-8, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.632,89 (darin enthalten EUR 1.272,15 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die D***** GmbH (deren Firmenwortlaut wiederholt geändert wurde und die hier Versicherungsnehmerin [kurz VN] genannt wird) hat bei der klagenden Partei eine Feuer-, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Am 13. 8. 1996 explodierte auf dem Werksgelände der VN in Linz eine im Eigentum der R***** GmbH (im Folgenden kurz R*****) stehende Bandfilteranlage, die von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, geliefert worden war.

In ihrer beim Landesgericht Linz eingebrachten Regressklage macht die Klägerin teils als Legalzessionar gemäß § 67 VersVG, teils als Vertragszessionar Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend; sie habe der VN deren Explosionsschäden (Sachschäden und Schäden aus der Betriebsunterbrechung) ersetzt; die Ersatzansprüche hinsichtlich eines vereinbarten Selbstbehalts habe ihr die VN abgetreten. Die durch elektrostatische Aufladung ausgelöste Explosion sei durch die Mangelhaftigkeit eines von der Beklagten gelieferten Filters bzw durch nach Anweisung und unter Aufsicht eines Dienstnehmers der beklagten Partei in Linz durchgeführte Reparaturarbeiten ausgelöst worden, weshalb die Beklagte für die der VN entstandenen Explosionsschäden hafte. Die Lieferung des betreffenden Filters beruhe auf einem Vertrag zwischen der Beklagten und R*****, der laut ausdrücklicher Vereinbarung Schutzwirkungen (auch) zu Gunsten der VN entfalte. Darin sei auch vereinbart worden, dass der Filter von der Beklagten direkt an die VN auf deren Werksgelände in Linz geliefert werden sollte.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf Art 5 Abs 1 EuGVÜ; Linz sei nicht nur vertraglicher, sondern auch tatsächlicher Erfüllungsort. Zuständigkeitsbegründend sei insbesondere auch, dass das anspruchsbegründende Fehlverhalten der Beklagten bzw deren Dienstnehmers in Linz begangen worden sei. Im Übrigen sei gemäß den der Bestellung des betreffenden Filters durch R***** vom 19. 9. 1994 angeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ö*****-Gruppe (zu der die VN gehörte) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Auftraggebers; dies sei nach der Bestellung der R***** vom 19. 9. 1994 ebenfalls Linz.

Die Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Unzuständigkeit ein. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ komme nicht in Betracht, weil sie - auch nach dem Vorbringen der Klägerin - weder mit dieser noch mit deren VN in einer Vertragsbeziehung gestanden sei; Besteller der Anlage bzw des Filters sei ja R***** gewesen. Dass der Vertrag mit dieser Schutzwirkungen zu Gunsten der VN enthalte, genüge zur Begründung des Gerichtsstandes gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht. Auch der Gerichtsstand für deliktische Ansprüche nach Art 5 Z 3 EuGVÜ sei nicht gegeben, weil das Klagsvorbringen, die Beklagte (bzw deren Dienstnehmer) habe sich am 13. 8. 1996 (in Linz) fehlverhalten, unrichtig sei. Auf gemäß § 67 VersVG legalzedierte Ansprüche sei Art 5 EuGVÜ unanwendbar, weil sich im Prozess nicht die Vertragspartner gegenüberstünden. Die in der Klage zitierte Gerichtsstandsvereinbarung begründe nicht die Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz, da sich der Sitz des Auftraggebers R***** nicht in Linz, sondern in Wien befinde. Die Klägerin erwiderte, falls eine vertragliche Verbindung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht gegeben sein sollte, stütze sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Art 5 Z 3 EuGVÜ, der ausdrücklich für diesen Fall die Zuständigkeit für deliktische Schadenersatzansprüche begründe.

Das Erstgericht verwarf die von der Beklagten erhobenen Einreden. Mangels einer direkten Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der VN sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht gegeben. Linz sei aber der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, weshalb das angerufene Gericht nach Art 5 Z 3 EuGVÜ sowohl international als auch örtlich zuständig sei. Zwar sei der geltend gemachte Schaden aus der Betriebsunterbrechung ein bloßer Vermögensschaden, auf den die Zuständigkeitsnorm des Art 5 Z 3 EuGVÜ nicht anwendbar sei, doch habe die klagende Partei darüber hinaus auch einen Sachschaden geltend gemacht.

Das von der Beklagten angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klage zurückwies, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, hinsichtlich des geltend gemachten Sachschadens, insbesondere des Schadens an der Anlage, mache die Klägerin nur einen mittelbaren Schaden geltend, da die explodierte Anlage im Eigentum der R***** und nicht im Eigentum der VN gestanden sei. Ein Ort, an dem ein mittelbarer Schaden eingetreten sei, sei für Art 5 Z 3 EuGVÜ nicht ausschlaggebend. Dasselbe gelte für den Schaden aus der Betriebsunterbrechung, der als bloßer Vermögensschaden den Gerichtsstand des Deliktsortes nach Art 5 Z 3 EuGVÜ ebenfalls nicht begründe. Abgesehen davon, sei die Klage nicht als Deliktsklage zu verstehen, weil die Klägerin das von der Beklagten geschuldete Verhalten aus einem Vertrag ableite. Die Klägerin habe sich in erster Instanz nicht auf Art 5 Z 3 EuGVÜ bezogen. Den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ habe das Erstgericht zutreffend als nicht gegeben erachtet, weil gemäß dem Klagsvorbringen die VN nicht Vertragspartner des Kauf- und Garantievertrages betreffend den gegenständlichen Filter sei, sondern nur von den Schutzwirkungen dieses Vertrages begünstigt habe sein sollen. Dass der Inhalt der Bestellung vom 19. 9. 1994 vom rechtsgeschäftlichen Willen der VN mitgetragen wäre, sei dieser Urkunde nicht zu entnehmen. Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter fielen in Ansehung des Dritten nicht unter Art 5 Z 1 EuGVÜ.

Unabhängig von diesen Erwägungen zu Art 5 EuGVÜ sei die Klage noch aus einem weiteren Grund zurückzuweisen: Die Klägerin habe sich selbst auf die Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Punkt 14. der AGB der Ö*****-Gruppe berufen. Demnach sei Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers R*****. Diese habe ihren Gesellschaftssitz in Wien. Die auf der Bestellung angegebene Linzer Adresse ändere daran nichts, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass sich dort ein Betriebsgebäude oder Betriebsgelände der Bestellerin befinde. Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVÜ mache eine Zuständigkeitsvereinbarung ein Gericht ausschließlich zuständig. Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter sei auch der Dritte durch die Gerichtsstandsklausel berechtigt und gebunden. Der Oberste Gerichtshof habe in 2 Ob 96/99b unter Bezugnahme auf EuGH-Judikatur einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4 LGVÜ eine Absage erteilt und ausgesprochen, dass es nicht genüge, dass die Gerichtsstandsklausel für eine Partei objektiv günstiger sei. Die Vereinbarung einer Gerichtszuständigkeit am Sitz eines der Vertragspartner falle daher für sich allein nicht unter Art 17 Abs 4 EuGVÜ/LGVÜ. Daraus folge, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 5 Z 1 oder Z 3 EuGVÜ der Gerichtsstand am Sitz der Auftraggeberin, also in Wien, ausschließlich und bindend vereinbart worden sei und das Landesgericht Linz unzuständig wäre. Zur Begründung des Ausspruches der Zulässigkeit des Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, oberstgerichtliche Judikatur zu Art 5 Z 1 und Z 3 EuGVÜ im Bezug auf einen von einer vertraglichen Schutzwirkung umfassten Dritten sei nicht bekannt und zu Art 17 Abs 4 LGVÜ bestehe eine divergierende Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt werde. Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass, da die gegenständliche Klage am 31. 1. 2002 beim Erstgericht eingebracht wurde, die am 1. 3. 2002 in Kraft getretene EuGVVO (Brüssel I-Verordnung) gemäß deren Art 66 darauf noch nicht anzuwenden ist; zutreffend haben die Vorinstanzen die Zuständigkeitsfrage daher nach dem EuGVÜ beurteilt. Da es sich bei der gegenständlichen Klage um die Regressklage eines Versicherers gegen den Schädiger handelt, ist weiters vorweg darauf hinzuweisen, dass ein solcher Rechtsstreit nicht von den die Zuständigkeit in Versicherungssachen regelnden Art 7 ff EuGVÜ erfasst wird, sondern die allgemeinen Vorschriften (Art 2 ff EuGVÜ) darauf anzuwenden sind (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 7 Rz 13 mwN).

Die Klägerin vertritt im Revisionsrekurs weiterhin die Auffassung, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts könne sich jedenfalls entweder auf § 5 Z 1 oder Z 3 EuGVÜ stützen und hält auch daran fest, dass schon die Voraussetzungen des Art 5 Z 1 EuGVÜ vorlägen. Da der erkennende Senat die betreffenden, die Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 EuGVÜ bejahenden Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften gegenteiligen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, nur wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

Die Meinung, die von der Klägerin geltend gemachten, ihr ex lege bzw von der VN zedierten Forderungen seien Ansprüche aus Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ, kann nicht geteilt werden. Mag die VN auch in die Vorbesprechungen zwischen der Beklagten und R***** eingebunden gewesen sein, so ändert dies nichts daran, dass die Bestellung vom 19. 9. 1994 allein von R***** getätigt wurde und keine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der VN vorliegt. Die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss aber zwischen den Streitparteien bestehen (Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 33 mwN; Neumayr EuGVÜ/LGVÜ-Österreich und die europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsabkommen 29 mwN). Wiederholt hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasste, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlte (EuGH 17. 6. 1992, C 26/91 Handte/TMCS Rz 15, Slg 1992 I-3967; EuGH 27. 10. 1998, C/51/97 Rèunion europèenne/Spliethoff Rz 17). Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.5.6). Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten schon deshalb nicht genügen, weil - wie der EuGH ebenfalls bereits mehrfach betont hat - die Spezialgerichtsstände des Art 5 EuGVÜ als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVÜ) eng auszulegen sind (Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 164 mwH; vgl auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 5 Rz 63; ZfRV 1991, 30; 7 Ob 132/00p). In der Bestimmung des Art 5 Z 1 EuGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler, aaO Rz 5 zu Art 5; 7 Ob 132/00p). Im Sinne dieser Intention kann der von der Klägerin betonte Umstand, dass in der Bestellung vom 19. 9. 1994 auf ein Verhandlungsprotokoll vom 30. 8. 1994 Bezug genommen wird, dem "Kaufmännische Bedingungen" beigeschlossen sind, in denen sich der Passus findet, dass der zwischen R***** und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Lieferung der gegenständliche Anlage auch "Schutzwirkung zu Gunsten C***** (also der VN), der am Standort der C***** befindlichen Gesellschaften sowie deren jeweiligen Mitarbeiter und Besucher" umfasst, die Annahme einer vertraglichen Bindung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ keineswegs rechtfertigen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf den Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art 5 Z 1 EuGVÜ stützen lässt.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hat sich die Klägerin aber auch und zwar sogar ausdrücklich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß der Z 3 des Art 5 EuGVÜ berufen (s S 5 des Verhandlungsprotokolles vom 7. 5. 2002 = AS 83, letzter Absatz). Gemäß Art 5 Z 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", müssen ebenso wie der in Art 5 Z 1 EuGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden (Schlosser EuGVÜ-LGVÜ Art 5 Rz 16; Kropholler aaO Art 5 Rz 56; RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Z 3 EuGVÜ in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 45). Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechter udgl (7 Ob 375/97s; 7 Ob 132/00p; vgl auch Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 48; Kropholler aaO Art 5 Rz 57; Frauenberger-Pfeiler, Transnationale Deliktsklagen, ecolex 1997, 74; Geimer/Schütze, aaO Art 5 Rz 149 ff). Wie Geimer/Schütze aaO Rz 161 ausführen, bilden die vertraglichen Beziehungen die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Z 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art 5 Z 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH (vgl E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97 ) bereits mehrfach ausgesprochen hat, bezieht sich Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ also (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ (also an einen Vertrag zwischen den Streitparteien!) anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vgl auch SZ 71/1).

Da im vorliegenden Fall, wie oben erläutert, in diesem Sinne keinerlei vertragliche Beziehung zwischen der VN und der Beklagten besteht, die Klägerin ihre gegenständlichen Ansprüche aber darauf stützt, dass sie durch ein Fehlverhalten der Beklagten bzw deren Dienstnehmers, der bei Reparaturarbeiten auf dem Betriebsgelände der VN Anweisungen gegeben habe, geschädigt wurde, ist der Gerichtsstand für Deliktsklagen (bzw für "außervertragliche Schadenersatzansprüche" - vgl Klauser, EUGVÜ und EVÜ 136) nach Art 5 Z 3 EuGVÜ gegeben. Wie die bereits in der Klage erhobene Behauptung von Schäden "an der Betriebseinrichtung" und "am Gebäude" deutlich macht, werden von der Klägerin auch keineswegs, wie das Rekursgericht anzunehmen scheint, nur mittelbare Schäden oder bloße Vermögensschäden geltend gemacht (vgl EuGH C-220/88 Slg 1990 I-49).

Das angerufene Erstgericht hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 5 Z 3 EuGVÜ zu Recht bejaht und die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen, zumal auch die weitere Ansicht des Rekursgerichtes, die Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Punkt 14. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ö*****-Gruppe (genauer: der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Ö*****-Gruppe, Ausgabe Februar 1994) verhindere die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, rechtsirrig ist. Wurde doch die betreffende Gerichtsstandsvereinbarung, auch wenn sich die Klägerin darauf berufen wollte, nach deren Vorbringen nicht zwischen der VN und der Beklagten, sondern zwischen dieser und R***** getroffen. Gar keine Rede kann davon sein, dass der betreffende Vertrag zwischen der Beklagten und R***** einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der VN, darstellen würde. Damit muss auch der Hinweis des Rekursgerichtes, bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter sei auch der Dritte durch die Gerichtsstandsklausel berechtigt und gebunden, ins Leere gehen.

Mangels einer zwischen den Streitteilen bzw zwischen der VN und der Beklagten getroffenen Gerichtsstandsklausel, die sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 EuGVÜ ausschließen würde, erweisen sich auch die Überlegungen des Rekursgerichtes zu Art 17 Abs 4 EuGVÜ als irrelevant; auf die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene, iSd § 528 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht einzugehen.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war die Entscheidung des Erstgerichtes, das seine Zuständigkeit zutreffend bejaht hat, wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit, in dem das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit geprüft wurde, vollständig unterlegen, weshalb sie die Kosten dieses Zwischenverfahrens zu tragen hat (vgl 4 Ob 347/98b; 8 Ob 105/99w ua).

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