Rechtssatz
Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
3 Ob 510/96 | OGH | 11.10.1996 |
nur: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1) |
1 Ob 2317/96h | OGH | 16.12.1996 |
Auch; nur: Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. (T2) |
8 Ob 287/01s | OGH | 28.11.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Keine "Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens". (T3) |
4 Ob 229/04m | OGH | 21.12.2004 |
Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn; er nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden. (T4) |
6 Ob 21/04p | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5)<br/>Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6) |
1 Ob 147/05g | OGH | 18.10.2005 |
nur T1; Beisatz: Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. (T7) |
2 Ob 226/05g | OGH | 12.06.2006 |
Bem: Nachindizierung im März 2010. (T7a) |
7 Ob 175/06w | OGH | 11.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten. Daher kommt eine Haftung des Betreibers gegenüber einem Betreuten auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und des Betreibers abgeschlossenen Vertrages in Betracht. (T8) |
7 Ob 218/06v | OGH | 27.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T9) |
1 Ob 153/07t | OGH | 11.09.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des geschädigten Grundeigentümers wird durch einen bestehenden Haftungsanspruch aus Nachbarrecht nicht beseitigt. (T10)<br/>Beisatz: Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann neben die Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) treten. (T11)<br/>Beisatz: Es entspricht ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt. (T12) |
6 Ob 60/08d | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse wird dem Dritten zwar dann nicht abgesprochen, wenn er etwa als Grundeigentümer nur Ansprüche aus dem Nachbarrecht gegen einen der beiden Kontrahenten geltend machen oder wenn er seine Ansprüche selbst nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen kann. Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Haftung jedoch auch dann, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hat. Handelte dieser dabei hoheitlich, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht einmal der Rechtsweg zulässig. (T13) |
6 Ob 170/08f | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (etwa einem Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (etwa einem Subunternehmer) entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehlt nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags. (T14) |
10 Ob 96/08b | OGH | 22.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat. (T15) |
2 Ob 92/08f | OGH | 27.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutzwürdiges Interesse des Geschädigten als Arbeitnehmer des Werkbestellers an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen den Werkunternehmer im Hinblick auf das dem Arbeitgeber des Geschädigten gemäß § 333 Abs 1 ASVG zukommende Haftungsprivileg bejaht. (T16) |
2 Ob 128/09a | OGH | 28.01.2010 |
Beisatz: Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. (T17) |
9 Ob 83/09k | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T18)<br/>Veröff: SZ 2010/79 |
7 Ob 170/11t | OGH | 28.03.2012 |
Beisatz: Auch ein (Teil‑)Verzicht des geschädigten Dritten auf einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner kann kein Rechtsschutzdefizit, das zu einer Schutzwirkung eines anderen Vertrags führen müsste, begründen. Der Anspruch stünde ja ohne Verzicht jedenfalls zu. Entscheidet sich der Mieter im Rahmen seiner Privatautonomie dafür, auf einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei leicht fahrlässigem Verhalten zu verzichten, kann er einem Dritten (dem Vertragspartner des Vermieters) gegenüber nicht später geltend machen, dass er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter und damit ein Rechtsschutzdefizit habe. (T19) |
3 Ob 230/12p | OGH | 23.01.2013 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier Haftung des Abschlussprüfers. (T20)<br/>Veröff: SZ 2013/3 |
4 Ob 165/12m | OGH | 19.03.2013 |
Auch; nur T2; Beis wie T20 |
2 Ob 4/13x | OGH | 17.06.2013 |
Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Jänner 2018 (T21)<br/>Beis wie T15 |
4 Ob 157/13m | OGH | 22.10.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Verwahrers. (T22)<br/>Veröff: SZ 2013/97 |
4 Ob 33/14b | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15 |
8 Ob 53/14y | OGH | 26.06.2014 |
Vgl; nur T1; Beis wie T15; nur T21 |
8 Ob 132/14s | OGH | 28.04.2015 |
Auch; nur T1; nur T21; Beis wie T11; Beis wie T12 |
2 Ob 129/15g | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15 |
7 Ob 96/16t | OGH | 28.09.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T23) |
7 Ob 105/17t | OGH | 29.11.2017 |
Vgl; Beisatz: Keine Schutz‑ und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Bruder des verstorbenen Patienten. (T24) |
2 Ob 68/21w | OGH | 05.08.2021 |
Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Wartungsarbeiten durch ein Wartungsunternehmen an einer von der Beklagten hergestellten Anlage. (T25) |
6 Ob 241/21s | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags. (T26) |
6 Ob 126/23g | OGH | 15.05.2024 |
Beisatz: Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die vom Beklagten geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Klägers (überhaupt erst) möglich war. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0010OB00601_9200000_001
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