Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Zwischenurteil wird dahin abgeändert, dass das Endurteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 971,04 (darin EUR 161,84 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 1.726,66 (darin EUR 110,94 USt und EUR 1.061 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des PKWs Opel Astra mit dem Kennzeichen MD-*****. Am 8. 11. 2003 wurde das Fahrzeug von einem Angestellten der Klägerin, Thomas H*****, benützt. Anlässlich eines Einkaufs in einem Lebensmittelmarkt in der S*****straße in Wien 2., parkte H***** das Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche unmittelbar vor einem Einfahrtstor zur Liegenschaft S*****straße 27a. An diesem Tag führte die Beklagte Abbrucharbeiten auf der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft M*****straße 1/S*****straße 27 durch. Im Bereich der gesamten Baustelle hatte die Beklagte Baugitter aufstellen lassen, um dadurch das Begehen und Befahren der unmittelbar an das Abbruchobjekt anrainenden öffentlichen Verkehrsflächen hintanzuhalten. Da sich die vorerwähnte Hofeinfahrt der Nachbarliegenschaft unmittelbar im Anschluss an das Abbruchsobjekt befand, war es nicht möglich, Baugitter auch in dem vor der Nachbarliegenschaft befindlichen Bereich aufzustellen, weil dadurch die Ab- und Zufahrt durch diese Hauseinfahrt verhindert worden wäre. Auf der Baustelle waren jeweils drei bis vier Hilfsarbeiter tätig, wobei einer dieser Personen zur Absicherung der LKW-Ausfahrt sowie zur Reinigung der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen von Schutt und Staub abgestellt war. Ein weiterer Hilfsarbeiter, Ferhat T*****, wurde mit der Absicherung der Abbruchstelle zur Grenze der Nachbarliegenschaft S*****straße 27a hin beauftragt. Er hatte die Anweisung, Passanten und andere sich dem Gefahrenbereich nähernde Personen auf die Gefährdung aufmerksam zu machen. Zusätzlich spritzte er von der Straße aus mit einem Schlauch Wasser auf den Baustellenbereich, um die Staubentwicklung einzudämmen. Die konkrete Einteilung der Hilfsarbeiter oblag an diesem Tag dem Baggerführer Franz P*****, welcher mit seiner Maschine die Abbrucharbeiten durchführte. Bauleiter war der Geschäftsführer der Beklagten, Ing. Franz M*****, welcher täglich zumindest einmal die Baustelle besichtigte, und zwar auch, um sich zu vergewissern, dass Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden. Ferhat T***** war schon seit einigen Jahren bei der Beklagten beschäftigt und stets für die genannten Arbeiten auf Baustellen eingesetzt worden. Er ist der deutschen Sprache mächtig und hatte sich immer als zuverlässig erwiesen.
Nachdem Thomas H***** aus dem Auto der Klägerin ausgestiegen war, nahm er in ca 15 m Entfernung Ferhat T***** wahr, welcher dort stand, um einerseits mit einem Wasserschlauch in der Hand den Baustellenbereich zu bespritzen, andererseits aber auch, um sich nähernde Personen zu warnen. T***** bedeutete Thomas H***** mit Handzeichen, sich mit dem gerade abgestellten Fahrzeug wegzubewegen, was H***** auch so interpretierte. Er war jedoch der Meinung, dass ihn der Arbeiter lediglich vor Spritzwasser warnen wollte, ignorierte daher die Warnung und begab sich in den Lebensmittelmarkt. Eine weitere Warnung, insbesondere Zurufe, hatte T***** nicht getätigt. Im Zuge des weiteren Abbruchs mit dem Bagger konnte es geschehen, dass Abbruchsmaterial nicht nur im unmittelbaren Bereich vor der Abbruchsliegenschaft auf die dort eingezäunte Fläche fiel, sondern darüber hinaus auch auf die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Nachbarhaus gelangte und dort das von H***** abgestellte Fahrzeug der Klägerin beschädigte.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz dieses Schadens. Sie stützte ihren Anspruch auf mehrere Rechtsgründe: Die unmittelbare Haftung der Beklagten ergebe sich zunächst aus ihrem Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn. Bei dem Vertrag über die Abbrucharbeiten am gegenständlichen Gebäude handle es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sodass die Beklagte auch für das schuldhafte Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB unmittelbar in Anspruch genommen werden könne. Das Verschulden dieser Gehilfen liege darin, dass sie die Baustelle nicht ordnungsgemäß, das heißt nicht in einem ausreichenden Radius abgesichert hätten.
Die Beklagte hafte aber auch im Sinn des § 1319 ABGB wie ein Liegenschaftseigentümer, weil sie nicht für die erforderliche Absicherung vor herabstürzenden Teilen gesorgt habe. Die Haftung gründe sich aber auch auf Delikt der Beklagten, welche untüchtige Gehilfen im Sinn des § 1315 ABGB verwendet habe. Auch eine reine Gefährdungshaftung komme in Frage, weil es sich bei einem Abbruch um einen „gefährlichen Betrieb" handle.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei als außenstehende Dritte nicht von der Schutzwirkung eines Vertrages zwischen Abbruchunternehmer und Bauherrn umfasst, sodass auch ihr Eigentum nicht durch Vertrag besonders geschützt sei. Die Beklagte habe im Übrigen alle ihr möglichen und zumutbaren Absicherungsmaßnahmen getroffen, die dabei eingesetzten Personen seien keineswegs untüchtig gewesen. Eine Haftung nach § 1319 ABGB scheide aus, weil die Beklagte als Abbruchunternehmer kein „Besitzer" im Sinne dieser Bestimmung sei. Eine weitergehende Absicherung des Bereichs vor dem Abbruchshaus, insbesondere Absperrzäune vor dem Nachbarhaus, seien nicht möglich gewesen, weil dadurch die Hauseinfahrt des Nachbarhauses versperrt worden wäre. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass von keinem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgegangen werden könne, in dessen Wirkungsbereich das Eigentum der völlig unbeteiligten Klägerin gelangt wäre. Zwar könne ein Bauunternehmer grundsätzlich „Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB sein, doch sei die Beklagte ihrer Beweislast nachgekommen, dass sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten scheide ebenfalls aus, weil die Organe (Repräsentanten) die notwendigen Weisungen und Organisationsmaßnahmen zur Absicherung getroffen haben. Auch könne von einer habituellen Untauglichkeit der eingesetzten Personen und somit von einer Haftung für Besorgungsgehilfen nach §§ 1315 ABGB keine Rede sein. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen Bauherrn und Abbruchunternehmer vorliege, der auch im Nahebereich der Abbruchstelle verkehrende Personen bzw deren Eigentum mit einschließe. Aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a ABGB hafte die Beklagte für ihren Mitarbeiter T*****, dessen Warnhandlungen nicht ausreichend gewesen seien. Da die Schadenshöhe noch erörterungsbedürftig sei, könne nur ein stattgebendes Zwischenurteil gefällt werden. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte jedoch infolge des Antrags der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO seinen diesbezüglichen Ausspruch dahin ab, dass es die Revision für zulässig erklärte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Zwischenurteil dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt. Die Revisionswerberin bemängelt zunächst zu Recht, dass das Erstgericht keine konkreten Feststellungen über einen Vertrag zwischen Beklagter und Bauherrn getroffen hat und entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder -ergänzung erfolgt sind. Aus rechtlichen Gründen, die im Folgenden aufgezeigt werden, ist die Sache aber auch dann entscheidungsreif, wenn man hypothetisch einen solchen Vertrag unterstellt.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der von Franz Bydlinski („Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter", JBl 1960, 359) in Österreich eingeleiteten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gefolgt. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt, oder an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (stRsp, zuletzt etwa 6 Ob 155/04v mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und Literatur). Dem Geschädigten wird in diesen Fällen das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und - in der Literatur - auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 155/04v mwN). Die objektive Auslegung des Vertrags bestimmt den begünstigten Personenkreis (4 Ob 203/00g). Soll aber die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden (RIS-Justiz RS0022814). Die Klägerin hat sich im Verfahren erster Instanz nur ganz allgemein darauf berufen, dass ein Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer Schutzpflichten zugunsten Dritter begründe, ohne ein Vorbringen zur konkreten Vertragsgestaltung zu erstatten (- die Bezugnahme auf vorgelegte Urkunden allein kann nach ständiger Rechtsprechung derartiges Vorbringen nicht ersetzen: RIS-Justiz RS0038037; die in der Berufung versuchte Konkretisierung ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich -). Die Prüfung hat daher anhand der vorgenannten allgemeinen Grundsätze zu erfolgen. Zunächst scheidet der Fall der Begünstigung des Dritten durch die Zuwendung der Hauptleistung aus, zumal keinerlei vertragliches Verhältnis zwischen Bauherrn und der Klägerin besteht. Auch eine besondere Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern besteht, wo auch den Vertragspartner des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmern besondere Sorgfaltspflichten treffen. Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung SZ 50/34 Sachen eines Nachbarn aufgrund deren räumlichen Naheverhältnisses zum Ort der Werkserfüllung als vom Interesse des Auftraggebers umfasst und daher in die Schutzwirkung des Werkvertrags einbezogen sah, berücksichtigt es nicht den doch erheblich unterschiedlichen Sachverhalt: Dort ging es um die Beschädigung der Wasserleitung eines unmittelbaren Anrainers, dem dadurch ein Betriebsausfall entstand. Im vorliegenden Fall stand das Klagsfahrzeug aber nicht, wie offenbar vom Berufungsgericht - ohne entsprechende Aktengrundlage - angenommen, auf einem privaten Parkplatz des benachbarten Supermarkts, sondern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wo jedermann parken konnte. Es kann aber nicht verallgemeinernd gesagt werden, dass ein Bauherr erkennbar in einer besonderen Rechts- oder Interessenwahrungsbeziehung zu Benützern einer öffentlichen Verkehrsfläche steht.
Selbst wenn man - wie die Klägerin - eine Übertragung der aus § 1319 ABGB erwachsenden Verpflichtungen als vom Werkvertrag umfasst sehen wollte, scheitert eine derartige Haftung an grundsätzlichen Erwägungen, die die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB an sich ausschließen. Die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0010100) dehnt den „Besitzer"-Begriff des § 1319 ABGB zwar relativ weit - im Sinne eines „Halters" - aus und hat auch schon den Bauführer - vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn - als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung beurteilt (2 Ob 282/67 = SZ 40/136; 7 Ob 215/98p). Auch wird der Begriff des „Werks" im Sinn des § 1319 ABGB einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc: siehe RIS-Justiz RS0029968; RS0029932), und analog sogar auf Bäume ausgedehnt (zB 1 Ob 93/00h); doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont (siehe zB 9 Ob 27/04t; 5 Ob 77/97b uva), dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. Dies wurde auch in den schon genannten Fällen judiziert, wo Bauführer als „Besitzer" qualifiziert wurden (SZ 40/136; 7 Ob 215/98p): Dabei wurde nicht auf die Tätigkeit der Bauführung an sich, sondern ebenfalls darauf abgestellt, dass ein im Zuge der Bauführung errichtetes, sei es auch nur als Provisorium geplantes, Werk als solches mangelhaft war. Im vorliegenden Fall kann aber nicht von einem solchen Mangel des Bauwerks die Rede sein. Vielmehr wurde durch einen mechanischen Stoß mit einem Bagger eine Hausmauer gezielt zum Einsturz gebracht. Somit verbleibt als Haftungsgrundlage nur ein Delikt der Beklagten, sei es durch unsachgemäße Handhabung (was hier aber nicht behauptet wurde) oder durch unzureichende Verkehrssicherung. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beklagte eine juristische Person ist. Eine solche haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im Allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem Organ bzw einem Repräsentanten der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (stRsp RIS-Justiz RS0009171). Ausgehend von der Feststellung, dass der Geschäftsführer der Beklagten, der gleichzeitig Bauleiter war, die Baustelle regelmäßig, nämlich täglich besuchte und dabei keine Unregelmäßigkeiten wahrnahm, ist ein Überwachungsverschulden dieses Organs nicht zu erkennen. Auch der von der geschädigten Klägerin zu beweisende Organisationsmangel liegt nicht vor. Die Beklagte beauftragte im Hinblick auf herabstürzende Teile konkrete Personen mit der Absicherung der Baustelle. Die Klägerin brachte zwar vor, dass die Anzahl der Personen nicht ausreichend gewesen sei, vermochte aber nicht darzulegen, weshalb der objektiv eindeutige Hinweis des eingesetzten Hilfsarbeiters, sich mit dem Auto zu entfernen, durch den Einsatz weiterer Personen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch durfte der mit dem Organisationsablauf befasste Geschäftsführer damit rechnen, dass der seit Jahren in seiner Funktion eingesetzte Arbeitnehmer „hartnäckigen" Personen, die seinen Zeichen nicht Folge leisteten, entsprechende wörtliche Warnhinweise geben würde, zumal der Sicherungsposten der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufung darauf hinwies, dass die Beklagte nicht versucht habe, eine Ausdehnung des Halteverbots auf umliegende Bereiche zu erwirken, wurde ein derartiges Vorbringen und insbesondere ein darauf beruhender Sorgfaltsverstoß im Verfahren erster Instanz gar nicht ins Treffen geführt und ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Für eine allfällige Repräsentantenhaftung bieten sich ebensowenig Anhaltspunkte: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist (RIS-Justiz RS0106862). Diese Voraussetzungen treffen auf einen Baggerführer, der einen ihn unterstützenden Hilfsarbeiter zur Absicherung einteilt, nicht zu (siehe den vergleichbaren Fall 8 Ob 98/06d).
Auch eine Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB scheidet aus: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann eine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten (RIS-Justiz RS0107261) oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist (RIS-Justiz RS0028885). Selbst grob fahrlässiges Verhalten lässt allein noch nicht auf Untüchtigkeit schließen (2 Ob 107/98v). Legt man diese Maßstäbe auf den konkret mit der Sicherung beauftragten Mitarbeiter der Beklagten an, kann von einer habituellen Untüchtigkeit nicht die Rede sein, wenngleich als Reaktion auf die Hartnäckigkeit des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin wohl ein zusätzlicher mündlicher Zuruf erforderlich gewesen wäre. Letztlich stützt die Klägerin ihren Anspruch auch darauf, dass es sich bei einer Abbruchstelle um einen „gefährlichen Betrieb" handle. „Gefährliche Betriebe" sind solche, bei welchen infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden (RIS-Justiz RS0029913). Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf aber nicht zu weit ausgedehnt werden. Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie zwar auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden, doch bleibt deren analoge Anwendung auf solche Betriebe beschränkt, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährden. Eine allzu großzügige Handhabung des Ähnlichkeitsschlusses kommt somit in diesem Zusammenhang nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0072345, insbesondere [T1]). In diesem Sinne wurde judiziert, dass weder eine Baustelle an sich (RIS-Justiz RS0072350), noch der Betrieb eines Baggers auf einer Baustelle (RIS-Justiz RS0029235; JBl 1986,
525) als „gefährlicher Betrieb" zu werten sind, auf den die Grundsätze der Gefährdungshaftung analog anzuwenden wären. Auch im vorliegenden Fall waren die Gefahren durch die vorgenommenen bzw angeordneten Absicherungsmaßnahmen beherrschbar und daher nicht außergewöhnlich.
Die Sache ist daher zur Entscheidung reif, ohne dass dem Berufungsgericht die Erledigung der Beweisrüge aufgetragen werden müsste:
Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Einrichtung einer Halteverbotszone nicht beantragt worden sei, wurde schon oben ausgeführt, dass ein entsprechendes Sachvorbringen gar nicht erstattet worden war.
Nicht maßgeblich ist auch, welche Bedeutung der Lenker des Klagsfahrzeuges der wegweisenden Bewegung des Mitarbeiters der Beklagten zumaß. Abgesehen davon, dass er festgestelltermaßen darin eine Warnung erkennen konnte, kommt es dabei auf eine objektive Betrachtung an, das heißt, wie ein durchschnittlicher Lenker in einer solchen Situation reagieren würde.
Ohne Belang ist letztlich auch die bekämpfte Feststellung, dass das Klagsfahrzeug vor einem Einfahrtstor gestanden ist bzw die alternativ begehrte Feststellung, dass das Fahrzeug in keiner Halte- oder Parkverbotszone stand. Der Verbotszweck des § 24 Abs 3 lit b StVO dient zunächst ohnehin nicht der Abwehr von Gefahren, die von einem Nachbargebäude drohen, sodass ein Rechtswidrigkeitszu- sammenhang nicht gegeben und im Falle einer allfälligen Haftung der Beklagten ohne Bedeutung wäre. Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen wäre es aber auch ohne jeden Einfluss auf das rechtliche Ergebnis, wenn das Fahrzeug entsprechend der StVO abgestellt worden wäre. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)