OGH 2Ob182/71 (RS0072345)

OGH2Ob182/7121.10.1971

Rechtssatz

Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf nicht zu weit ausgedehnt werden.

Normen

RHPflG §1a

2 Ob 182/71OGH21.10.1971
2 Ob 217/71OGH09.12.1971

Veröff: Arb 8944

2 Ob 149/71OGH03.02.1972

Veröff: SozM IVA,383

3 Ob 629/79OGH19.11.1980
8 Ob 22/85OGH24.10.1985

Veröff: JBl 1986,525

1 Ob 549/92OGH01.04.1992

Auch; Beisatz: Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden, doch bleibt deren analoge Anwendung auf solche Betriebe beschränkt, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit im besonderen Maß gefährden. Eine allzu großzügige Handhabung des Ähnlichkeitsschlusses kommt somit in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1992/132 S 584

8 Ob 103/97yOGH15.10.1998

Auch; Beis wie T1

9 ObA 49/04bOGH15.09.2004

Veröff: SZ 2004/138

9 Ob 79/06tOGH08.08.2007

Beis wie T1

7 Ob 203/15aOGH16.12.2015

Beis wie T1; Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0020OB00182_7100000_003

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