OGH 1Ob53/95; 3Ob180/03x; 3Ob120/06b; 8Ob98/06d; 9Ob79/06t; 9ObA45/18k; 6Ob186/22d (RS0106862)

OGH1Ob53/95; 3Ob180/03x; 3Ob120/06b; 8Ob98/06d; 9Ob79/06t; 9ObA45/18k; 6Ob186/22d17.5.2023

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Die Funktion eines Flugbetriebsleiters für sich vermittelt innerhalb der Verbandsorganisation eines Luftfahrzeughalters keine solche Stellung.

Normen

ABGB §26

1 Ob 53/95OGH03.10.1996

Veröff: SZ 69/219

3 Ob 180/03xOGH28.01.2004

nur: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. (T1)

3 Ob 120/06bOGH13.09.2006

nur T1; Beisatz: Ordensschwester, die in einer vom Konvent betriebenen Schule Lehrerin ist, ist kein Organ des Konvents. (T2)

8 Ob 98/06dOGH21.09.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nur gegenüber dem ihn begleitenden Hilfsarbeiter weisungsbefugter Fahrer eines Kanalreinigungsunternehmens hat keine Repräsentantenstellung inne. (T3)

9 Ob 79/06tOGH08.08.2007

nur T1; Beis ähnlich wie T3

9 ObA 45/18kOGH30.08.2018

nur T1; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T4)

6 Ob 186/22dOGH17.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_007

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