Rechtssatz
Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.
6 Ob 512/81 | OGH | 08.07.1981 |
Auch |
5 Ob 799/81 | OGH | 26.01.1982 |
Auch; nur: Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. (T1) |
6 Ob 783/81 | OGH | 21.04.1982 |
Auch |
1 Ob 11/84 | OGH | 27.06.1984 |
nur: Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang. (T2) |
8 Ob 526/87 | OGH | 26.02.1987 |
Auch; nur T3; Veröff: WBl 1987,239 |
5 Ob 555/89 | OGH | 18.04.1989 |
nur T3; Beisatz: Haftungsansatzpunkt ist in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung. (T4) Veröff: ecolex 1991,306 |
1 Ob 10/93 | EGMR | 25.08.1993 |
Auch; Beisatz: Im Haftungsverfahren den Amtshaftungskläger. (T6) <br/>Veröff: SZ 66/97 |
3 Ob 545/94 | OGH | 28.06.1994 |
nur T1; Beisatz: Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. (T7) |
3 Ob 51/98s | OGH | 15.09.1999 |
Beisatz: Bei erwiesenem Verschulden des Bevollmächtigten trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte. (T8) |
6 Ob 308/00p | OGH | 14.12.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: Auch die Behauptungslast. (T9) |
1 Ob 93/00h | OGH | 19.12.2000 |
nur T3; Beisatz: Dies gilt für die Haftung aus Vertrag genauso wie aus § 1319 ABGB. (T10)<br/>Beisatz: Der Geschädigte hat nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. (T11) |
1 Ob 151/01i | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. (T12)<br/>Veröff: SZ 74/159 |
6 Ob 53/01i | OGH | 08.11.2001 |
Auch; Beisatz: Die Beweispflicht für mangelndes Verschulden an der Schlechtleistung trifft den Schuldner; dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht als Nebenleistungspflicht. (T13) |
1 Ob 129/02f | OGH | 25.06.2002 |
Vgl; Beisatz: Diese Haftung, die als "Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. (T14)<br/>Beisatz: Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. (T15) <br/>Veröff: SZ 2002/87 |
9 ObA 200/02f | OGH | 04.12.2002 |
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen. (T16) |
2 Ob 131/03h | OGH | 10.07.2003 |
nur T1; Beisatz: Die Schlechterfüllung und die Kausalität der Schlechterfüllung für den Unfall sind daher vom Kläger zu beweisen. (T17) |
7 Ob 276/03v | OGH | 14.01.2004 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sommerrodelbahn. (T18) |
1 Ob 233/07g | OGH | 10.06.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beratungsfehler eines Steuerberaters. (T19) |
5 Ob 38/05g | OGH | 15.03.2005 |
nur T2; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T8 |
4 Ob 67/12z | OGH | 02.08.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: fehlerhafte Anlageberatung. (T21) |
8 Ob 125/13k | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. (T22) |
1 Ob 148/14t | OGH | 18.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwaltshaftung; non liquet hinsichtlich Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung (Unterlassung der gebotenen Aufklärung). (T23)<br/> |
10 Ob 84/15y | OGH | 22.10.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T22 |
6 Ob 90/17d | OGH | 21.12.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB erstreckt sich auch auf die objektive Sorgfaltswidrigkeit. (T24)<br/>Veröff: SZ 2017/149 |
6 Ob 234/17f | OGH | 28.02.2018 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Wird bei einer Anwaltshaftung die Verletzung einer Aufklärungspflicht behauptet, dann muss der klagende Mandant nachweisen, dass er anders disponiert hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre; eine Negativfeststellung diesbezüglich ginge zu seinen Lasten. (T25) |
1 Ob 236/18i | OGH | 23.01.2019 |
Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T25 |
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0050OB00200_7500000_003
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