Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger vermeint, Unklarheiten über die Verursachung gingen zu Lasten des Beklagten, ist ihm zu erwidern, daß den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft; der Kläger hat vielmer die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen (JBl 1992, 44; 1 Ob 646/94) und ist ihm nicht einmal der Nachweis eines ausreichenden Verdachtes der Kausalität einer vom Beklagten zu vertretenden Ursache des Reitunfalles gelungen (SZ 56/120; JBl 1991, 110; zuletzt 1 Ob 628/92).
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