European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB01547.840.0124.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gerügt wird die Beurteilung der Beweislastverteilung bei Geltendmachung von Schadenersatz wegen sogenannter Mängelfolgeschäden unter Anwendung des § 1298 ABGB.
Der Rechtsstreit hängt nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab.
Vorweg ist festzuhalten, dass ungeachtet der offenkundigen Auslandsbeziehung des Maschinenkaufs die kollisionsrechtlichen Erwägungen nicht offengelegt wurden. Im Ergebnis haben die Vorinstanzen aber zutreffend österreichisches Recht angewendet:
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz, Der Beklagte ist ein in Vorarlberg ansässiger, selbständiger Lohnsticker. Er kaufte von der Klägerin zur weiteren betrieblichen Ausstattung seines gewerblichen Unternehmens eine Stickmaschine eines deutschen Herstellers. Der Kauf wurde, wie er in der von der Klägerin vorgelegten und vom Beklagten als richtig zugestandenen (AS 17) Vertragsurkunde (Beilage B) festgehalten ist, im März 1981 in Vorarlberg abgeschlossen; die Klägerin war dabei durch ihren in der Schweiz ansässigen Prokuristen vertreten. Der Kaufpreis wurde in deutscher Mark vereinbart. Hinweise auf eine beiderseits beabsichtigte Anwendung eines bestimmten Rechts fehlen. Unter dem Schlagwort „Garantie“ enthält der Kaufvertrag die Regelung, dass der Maschinenhersteller die im Maschinenhandel übliche Garantie von sechs Monaten übernimmt, wobei Folgegschäden ausgeschlossen sein sollten. Selbständige Nebenleistung der Verkäuferin war die – verhältnismäßig zeit‑ und arbeitsaufwendige – Montage der Maschine in der Betriebsstätte des Beklagten.
Das von beiden Parteien im Rahmen ihres jeweiligen Unternehmens geschlossene Rechtsgeschäft ist kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, Anhaltspunkt für eine bestimmte Rechtswahl fehlen. Die nach § 36 IPR‑Gesetz maßgebende Schweizer Rechtsordnung verweist im Sinne des Art 3 Abs 2 des Haager Übereinkommens vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendenden Recht (AS 1972 1882) auf das österreichische Recht zurück.
Der Beklagte wendete Schadenersatzansprüche wegen sogenannter Mängelfolgeschäden ein. Er hatte sämtliche anspruchsbegründenden Tatumstände zu beweisen. Dazu zählt in erster Linie die Ursächlichkeit eines (Fehl‑)Verhaltens der Klägerin für den die Produktion beeinträchtigenden Gerätemangel. Dem Käufer mögen dabei Beweiserleichterungen zustatten kommen. Eine faktische Vermutung des Inhalts, dass kurz nach Übernahme einer Maschine auftretende Mangel schon vor ihrer Übernahme vorhanden gewesen seien, wäre im vorliegenden Fall aber nach der tatsächlichen Annahme entkräftet, dass die Produktionsschwierigkeiten ebenso auf Montagemängeln wie auf Bedienungsmängeln beruhen konnten. Damit traf den Beklagten die volle Beweislast für die Ursächlichkeit eines bestimmten von der Klägerin zu vertretenden Verhaltens für das seinen Produktionsausfall verursachende Maschinengebrechen. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Damit kommt die ausschließlich das Verschulden betreffende Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB überhaupt nicht zur Anwendung.
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