OGH 10Ob84/15y

OGH10Ob84/15y22.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Q***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Wien, wegen (eingeschränkt) 34.119,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2015, GZ 2 R 242/14v‑25, den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00084.15Y.1022.000

 

Spruch:

Begründung

1. Im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene Klageeinschränkung, die auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig ist (RIS‑Justiz RS0039644) war gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist.

2.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionwerber nimmt den Standpunkt ein, aus den weiters getroffenen Feststellungen (insbesondere zu seiner „praktischen Ahnungslosigkeit“ in wirtschaftlichen Belangen) wäre bei richtiger Betrachtung und Bewertung abzuleiten gewesen, dass eine Aufklärung nicht oder nur unzureichend erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof ist aber ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS‑Justiz RS0042903; RS0123663). Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden.

2. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird. Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RIS‑Justiz RS0043150 [T4, T5, T7, T8]).

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