Rechtssatz
Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft; auch für diesen Fall sieht § 503 ZPO keine Ausnahmebestimmung vor, welche dem Obersten Gerichtshof (ausnahmsweise) Aufgaben einer Tatsacheninstanz übertragen würde.
6 Ob 178/10k | OGH | 11.10.2010 |
nur: Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft. (T1) |
10 ObS 12/15k | OGH | 19.05.2015 |
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig. (T2) |
1 Ob 48/23z | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen können in dritter Instanz nicht bekämpft werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0020OB00262_06B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)