OGH 6Ob226/22m

OGH6Ob226/22m25.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. N*, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. H*, vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 465.565,45 CHF sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Oktober 2022, GZ 13 R 87/22t‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00226.22M.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Oberste Gerichtshof ist als reine Rechtsinstanz (RS0123663) an den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden.

[2] Der Beklagte behauptet zwar das Vorliegen von Fehlern, die unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallen (so sollen das anzuwendende fremde Recht nicht ausreichend ermittelt worden sein und sekundäre Feststellungsmängel vorliegen), er greift aber in Wahrheit mit diesen Ausführungen nur die (der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene [RS0043371]) Sachverhaltsgrundlage, wie sie von den Vorinstanzen der Entscheidung zugrundegelegt wurde, an. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die als „fehlend“ monierten Feststellungen nach seiner eigenen Diktion „ersatzweise“ an die Stelle der tatsächlich getroffenen treten sollen.

[3] 2. Überlegungen zu einzelnen Beweisen (etwa zur vorgelegten Bilanz) und zu einer nach dem anzuwendenden liechtensteinschen Recht möglichen (und als bestanden unterstellten) Gesellschaftsform münden darin, dass eines der Darlehen (405.411 CHF) nicht der Stiefmutter des Klägers (deren Erbe der Beklagte ist), sondern der vom Beklagten angenommenen Betriebsgesellschaft gewährt worden sein soll. Das Erstgericht hat aber nicht nur festgestellt, dass die Stiefmutter die alleinige Inhaberin des Hotel(betrieb)s war, sondern – wenn auch disloziert im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung – dass der Kläger aus Zuneigung zu seiner Stiefmutter das Darlehen dieser „persönlich“ und nicht dem Hotel gewährt hatte, auch wenn ihm dabei klar war, dass „das Geld in das Hotel fließen würde“.

[4] 3. Ebenso wenig liegt in der Verwendung des Begriffs „Darlehen“ im Sachverhalt eine erhebliche Rechtsfrage. Bei diesem Begriff handelt es sich nämlich einerseits um einen Rechtsbegriff, andererseits aber auch um einen im allgemeinen Sprachgebrauch gängigen und häufig kürzelhaft verwendeten Ausdruck für einen bestimmten Tatsachenkomplex (so schon 1 Ob 95/18d [ErwGr 2.1.]), sodass (Tatsachen-)Feststellungen nicht fehlen. Dies umso weniger, als es sich – anders als der Beklagte meint – keinesfalls um Schenkungen gehandelt haben konnte, wenn ohnehin (an mehreren Stellen) im Sachverhalt festgehalten ist, dass der Kläger mit seiner Stiefmutter die Rückzahlung der Darlehen vereinbarte und mit ihr immer wieder darüber sprach.

[5] 4. Auch bei Anwendung fremden Rechts, bei der vom Obersten Gerichtshof sogar gegen den Willen der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden kann, ob dieses in ausreichendem Umfang ermittelt worden ist (vgl 1 Ob 94/19h), liegt es am Rechtsmittelwerber im Rahmen der außerordentlichen Revision zumindest ansatzweise darzulegen, warum nach der anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das von der zweiten Instanz erzielte Ergebnis zu erwarten ist (RS0040189 [T5]). Dies kann dem Beklagten nicht gelingen, wenn er in seinen Ausführungen dazu nur auf seinen Wunschsachverhalt Bezug nimmt, nicht aber die rechtliche Beurteilung der tatsächlich festgestellten Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zieht.

[6] 5. Zuletzt kritisiert die Revision den vom Berufungsgericht bestätigten Zuspruch von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 1000 Abs 1 iVm § 1333 Abs 1 FL-ABGB für einen Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung mit dem unrichtigen Vorhalt, dieser hätte mangels Begehrens des Klägers nicht erfolgen dürfen; tatsächlich hat der Kläger aber schon in der Klage ausdrücklich „auch Verzugszinsen“ begehrt. Wenn der Beklagte (in Übereinstimmung mit den Feststellungen) noch in der Berufung einräumte, dass die „behaupteten Darlehen spätestens mit dem Tod [der Stiefmutter] am 17. 9. 2013 fällig gestellt wurden“ und sich aus den Feststellungen über die Korrespondenz auch mit dem Rechtsvertreter des Beklagten die Mahnung im Zeitraum bis 18. 2. 2014 ableiten lässt, bedurfte es auch dazu keiner weiteren Feststellung.

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