Rechtssatz
Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechtes gibt (ZBl 1932/56 ua).
5 Ob 21/71 | OGH | 10.02.1971 |
Veröff: RZ 1971,159 |
2 Ob 194/71 | OGH | 05.06.1972 |
Veröff: ZVR 1973/179 S 241 |
4 Ob 527/79 | OGH | 11.12.1979 |
Beisatz: Auch wenn sich die Parteien nicht darauf berufen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1980,600 = ZfRV 1981,41 (kritisch Schwind) |
1 Ob 163/05k | OGH | 18.10.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Dennoch hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T2) |
4 Ob 122/06d | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es nach § 3 IPRG von Amts wegen anzuwenden. (T3) |
8 Ob 62/09i | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Zwar trifft zu, dass in Fällen, in denen fremdes Recht maßgeblich ist, dieses von Amts wegen anzuwenden ist, und dass seine fehlerhafte Anwendung den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darstellen kann, jedoch hängt die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage im Rechtsmittelverfahren von der Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels ab. (T4) |
2 Ob 121/11z | OGH | 30.08.2011 |
Vgl; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision muss aber doch zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist. (T5)<br/>Beisatz: Der bloße Hinweis auf ausländische Normen sowie der bloße Standpunkt, es liege ein Verfahrensmangel vor, ohne dessen „Relevanz“ aufzuzeigen, reicht nicht hin. (T6) |
1 Ob 70/11t | OGH | 21.07.2011 |
nur: Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen. (T7) |
6 Ob 233/18k | OGH | 24.01.2019 |
Vgl; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 |
1 Ob 33/19p | OGH | 30.04.2019 |
nur T7; Beisatz: Gemäß § 4 Abs 1 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln, wobei zulässige Hilfsmittel dafür auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten sind. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Richter sohin von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen. Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen. (T8); <br/>Veröff: SZ 2019/38 |
Dokumentnummer
JJR_19710210_OGH0002_0050OB00021_7100000_001
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