§ 35 IPR-G, § 1174 Abs 2 ABGB, § 271 ZPO
Schließen zwei Österreicher, die sich nur vorübergehend im Ausland (hier: als Stewards auf einem norwegischen Hochseeschiff) aufhalten, einen Darlehensvertrag, ohne auf die Frage des anzuwendenden Rechts auch nur einzugehen, so haben sie nach diesen Umständen das österr Recht als „maßgebend“ (nunmehr auch iSd § 35 IPR-G) angenommen („vermutete Rechtswahl“).