OGH 4Ob225/14p

OGH4Ob225/14p11.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), im Verfahren über die Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2014, GZ 5 R 26/14a‑16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2013, GZ 39 Cg 96/12d‑10, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00225.14P.0811.000

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 204/14k gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung

Der Kläger ist ein zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 28 KSchG befugter Verein. Die Beklagte betreibt ein Online-Versandhandelsgeschäft und wendet sich über ihre Website www.*****.at auch an österreichische Verbraucher. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit österreichischen Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge, denen sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde legt.

Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung oder die Berufung auf einzelne der (jedenfalls bis zum August 2012) in diesen AGB enthaltenen oder sinngleiche Klauseln zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die beanstandeten Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten; sie seien gröblich benachteiligend und nicht ausreichend transparent.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung des klagsabweisenden (Teils des) Urteilsspruchs. Die beanstandeten, zum Teil den Verträgen gar nicht mehr zu Grunde gelegten Klauseln seien klar formuliert und weder gröblich benachteiligend noch gesetzwidrig.

Das Erstgericht gab der Klage in Bezug auf die Mehrzahl der beanstandeten Klauseln (ohne Setzung einer Leistungsfrist) statt und ermächtigte den Kläger diesbezüglich zur Urteilsveröffentlichung. Das Mehrbegehren und den Antrag der Beklagten auf Urteilsveröffentlichung wies das Erstgericht ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht und der Berufung der Beklagten (nur) teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil im Ausspruch über einen Teil einer Klausel im klagsabweisenden Sinne und in Bezug auf die Festsetzung einer Leistungsfrist ab.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien.

Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen.

Rechtliche Beurteilung

1. Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die sich aus den Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts ergibt. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amts wegen festzustellen (RIS-Justiz RS0009230, RS0040189). Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0040031).

2. Zur Frage der Bestimmung des auf grenzüberschreitende Verbandsklagen anzuwendenden Rechts hat der Oberste Gerichtshof in der vergleichbaren Verbandsstreitigkeit zu 2 Ob 204/14k dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens sind unter anderem die Frage der Anwendbarkeit des Art 4 der Verordnung (EG) 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) und einzelne sich daraus allenfalls ergebende Auslegungsfragen. In Bezug auf die sich zu einzelnen Klauseln stellenden datenschutzrechtlichen Fragen ersuchte der Oberste Gerichtshof um Klärung der Frage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen, das im elektronischen Rechtsverkehr mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern Verträge schließt, nach Art 4 Abs 1 lit a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unabhängig vom sonst anwendbaren Recht ausschließlich dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet.

3. Die auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bezogene Vorlagefrage nach dem anzuwendenden Datenschutzrecht ist für den hier zu beurteilenden Fall jedenfalls maßgeblich. Für die Frage der Anwendbarkeit und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Art 4 Rom II‑VO gilt das insofern nicht ohne Weiteres, als der Kläger im Verfahren die Anwendbarkeit österreichischen Rechts behauptet und die Beklagte dies (mit Ausnahme der Frage des maßgeblichen Datenschutzrechts) nicht ausdrücklich bestreitet. Die Beklagte beruft sich vielmehr auch selbst auf österreichisches Recht. Ob allein darin schon eine schlüssige Rechtswahl nach Art 14 Rom I-VO (oder Art 3 Rom I-VO) liegt, bedarf jedoch in diesem Verfahrensstadium keiner Klärung. Angesichts des in dem Teilbereich des Datenschutzes ausdrücklich geführten Streits um das anzuwendende Recht ist die Unterbrechung nämlich in jedem Fall geboten.

4. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden. Ein späteres Verfahren, das ‑ wie das vorliegende Verfahren im Verhältnis zum Verfahren 2 Ob 204/14k ‑ dieselben Rechtsfragen betrifft, ist daher nach ständiger Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583).

Stichworte