OGH 6Ob178/10k

OGH6Ob178/10k11.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. T***** K*****, vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2010, GZ 39 R 110/10f-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung fest, dass der damalige Vermieter und der Beklagte bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, dass eine Aufkündigung nur wegen Nichtzahlung des Mietzinses und wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs möglich sein sollte. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG könne daher nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Die Klägerin erblickt eine Verletzung des Prinzips der Unmittelbarkeit des Verfahrens darin, dass sich das Berufungsgericht mit der Einvernahme des Beklagten begnügte und nicht auch eine Beweiswiederholung hinsichtlich „seiner Beweise“ durchgeführt habe.

Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass sie selbst insoweit überhaupt keinen Beweisantrag gestellt hat. Das Vorbringen, das der seinerzeitige Vermieter auf bestimmte Kündigungsgründe verzichtet hatte, wurde erstmals in den Einwendungen der beklagten Partei erstattet. Die Klägerin hat dieses Vorbringen zwar in der Tagsatzung vom 22. 1. 2010 bestritten, diesbezüglich aber keinerlei Beweise angeboten, sondern lediglich eine Meldeauskunft vorgelegt (AS 23 = S 1 in ON 10). Dazu kommt, dass die Klägerin selbst vom Abschluss des Mietvertrags mit ihrem Rechtsvorgänger offenbar keine persönliche Kenntnis hat; ihre Einvernahme befasste sich auch ausschließlich damit, dass sie den Beklagten jahrelang nicht im Haus gesehen habe (AS 33 = S 6 in ON 10).

Bei dieser Sachlage ist aber in der Vorgangsweise des Berufungsgerichts, eine Beweiswiederholung lediglich durch (unmittelbare) Einvernahme des Beklagten durchzuführen, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Revision auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Aufnahme konkret anderer Beweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte; insoweit ist die Mängelrüge daher auch nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043027).

Soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Pflichten des § 182a ZPO beruft, hätte sie in ihrem Rechtsmittel darlegen müssen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie aufgrund einer von ihr nicht beachteten angeblich neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS-Justiz RS0120056 [T2, T12]). Ein derartiges Vorbringen wurde von der Revisionswerberin nicht erstattet.

Soweit die Klägerin in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Ablöse überschießende Feststellungen erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diesbezüglich überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, sondern die Höhe der Ablöse nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Aussage des Beklagten herangezogen hat. Damit liegt aber eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge nicht vor.

Ob der Mietvertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358, RS0042871). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu einer Einigung der Vertragsparteien über einen Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe gekommen. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, bekämpft sie in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts. Dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird, gilt auch für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft (6 Ob 262/06b).

Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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