OGH 8Ob95/14z

OGH8Ob95/14z30.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S*****,vertreten durch Riess Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) T***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie 2) B***** GmbH & Co KG, *****, und 3) B***** GmbH, ebendort, beide vertreten durch Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 25.420 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2014, GZ 1 R 45/14y‑70, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2013, GZ 69 Cg 18/12i‑58, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00095.14Z.1030.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.610,64 EUR (darin enthalten 268,44 EUR USt) sowie den zweit‑ und drittbeklagten Parteien die mit 1.771,49 EUR (darin enthalten 295,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Zweitbeklagte ist Betreiberin eines Schigebiets in Tirol; die Drittbeklagte ist deren Komplementärin. Der zum Unfallszeitpunkt 18‑jährige Kläger gehörte in der Wintersaison 2010/2011 dem Jugendkader „Schi-alpin“ des erstbeklagten Schiverbands an. Er war gleichzeitig Schüler eines Schigymnasiums in Tirol. Laut Lehrplan dieses Oberstufenrealgymnasiums handelt es sich beim „Hochleistungstraining“ um einen zu benotenden Pflichtgegenstand. Das Hochleistungstraining hat in der Wintersaison 2010/2011 wöchentlich am Dienstag und Mittwoch vormittags stattgefunden. Zwischen dem erstbeklagten Schiverband und dem Schigymnasium besteht seit Jahren eine faktische Kooperation, in deren Rahmen das wöchentliche Hochleistungstraining für Kaderläufer von einem Trainer des erstbeklagten Schiverbands durchgeführt wird. Teilweise findet das Kadertraining und das Hochleistungstraining für die übrigen Schüler des Schigymnasiums gemeinsam statt.

Am 22. 2. 2011, dem Unfallstag, fand im Ötztal ein solches gemeinsames Training statt. Die Zweitbeklagte stellte den Trainern die Trainingspiste (Nr 11) zur Verfügung und führte deren Präparierung durch. Die Piste war von den Trainern zu sperren.

Zur Sicherung eines Iglus unterhalb der Piste Nr 11 grenzte die Zweitbeklagte in den Vortagen des Unfalls die Piste mit vier bis fünf miteinander mit einem orange‑roten Band verbundenen, nicht ummantelten Holzpfosten im Durchmesser von 4 cm bis 10 cm ab. Der Pistenverlauf führte an den Holzpfosten vorbei; die Holzpfosten stellten für die vorgesehene Schrägfahrt kein Hindernis dar.

Am Unfallstag wurde vom Kadertrainer des erstbeklagten Schiverbands ein Trainingskurs für einen Riesentorlauf ausgesteckt. Der Unfallsbereich befand sich im unteren Flachstück im leichten Gelände. Der Lauf war dort eher gerade gesetzt und technisch anspruchslos; die Optimallinie konnte mit wiederholtem geringfügigen Aufkanten der Schier befahren werden. Alle anwesenden Trainer erachteten die Holzpfosten unterhalb des flachen Pistenstücks nicht als Gefahr. Auch aus schitechnischer Sicht bestand in Bezug auf die Holzpfosten eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Unfall mit einer Kollision gegen einen Holzpfosten ereignet. Ein erfahrener Schitechniker hätte aus ex ante‑Sicht nicht mit einem solchen Unfallverlauf gerechnet.

Am Unfallstag absolvierten sämtliche trainierenden Athleten mehrere Durchläufe, sodass sich Spurrillen bildeten. Bei seiner vierten oder fünften Trainingsfahrt verschnitt sich der Kläger mit seinen Schiern bei einem Rechtsschwung im unteren Teil des Laufs an einer Spurrille, blieb mit der Innenkante des Außenschis hängen, konnte seine Schier nicht mehr kontrollieren und fuhr auf der Taillierung weiter auf einen Holzpfosten zu und kollidierte nach einem Versuch, rechts am Holzpfosten vorbeizukommen, in der Folge mit seinem linken Bein gegen diesen Holzpfosten und kam dabei zu Sturz. Normalerweise kommt ein Schifahrer beim Verschneiden der Schier früher zu Sturz und gelangt nicht bis zum fraglichen Holzpfosten.

Beim Unfall erlitt der Kläger ein komplexes Kniegelenksluxationstrauma links. Nicht feststellbar ist, ob die Verletzungen bei Vorhandensein einer Ummantelung der Holzpfosten ebenfalls eingetreten oder zur Gänze oder zum Teil unterblieben wären.

Der Kläger begehrte Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Pflegekosten und Betreuungsaufwand, Fahrtkosten, Bergekosten sowie unfallskausale Nebenspesen. Zudem erhob er ein Feststellungsbegehren im Hinblick auf mögliche künftige Schäden. Er habe an einem vom erstbeklagten Schiverband veranstalteten Riesentorlauftraining teilgenommen. Die Zweitbeklagte habe die Rennstrecke zur Verfügung gestellt. Sowohl zum erstbeklagten Schiverband als auch zur Zweitbeklagten habe eine Vertragsbeziehung bestanden. Der Riesentorlauf sei in einer nicht ausreichenden Entfernung zu den Holzpfosten gesteckt worden. Die unnötigen und gefahrenträchtigen Holzpfosten seien auch nicht entfernt worden. Beim fraglichen Training habe es sich um keine Schulveranstaltung gehandelt. Das Kadertraining werde vom erstbeklagten Schiverband autonom organisiert. Die Zweitbeklagte sei als Pistenbetreiberin ihren Pistensicherungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe die nicht ummantelten Holzpfosten aufgestellt und damit für den Kläger ein atypisches Hindernis und eine Gefahrenquelle geschaffen.

Der erstbeklagte Schiverband entgegnete, dass im Winter wöchentlich an zwei Vormittagen das Schneetraining stattfinde. Die Kadertrainer des erstbeklagten Schiverbands beteiligten sich am Unterricht des Schigymnasiums, wobei das Training für die Kaderläufer vom Kadertrainer durchgeführt werde. Dementsprechend sei auch das Training am Unfallstag im Rahmen des Lehrplans des Schigymnasiums erfolgt. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Schüler am Training teilgenommen. Konkret habe es sich um einen Schülerunfall gehandelt, weshalb das Haftungsprivileg des § 333 iVm § 335 ASVG zur Anwendung gelange. Außerdem habe der Kläger den Unfall selbst verschuldet.

Die zweit‑ und drittbeklagten Parteien wendeten ebenfalls ein, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. Die zur Verfügung gestellte Piste sei ordnungsgemäß präpariert gewesen. Die Holzpfosten hätten sich außerhalb des vorhersehbaren Sturzbereichs befunden; dabei handle es sich um übliche Pistenrandmarkierungen. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein Schiläufer im Bereich der flach und gerade verlaufenden Piste mit einem Holzpfosten kollidiere.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Präparierung der Piste und Kurssetzung seien nicht zu beanstanden gewesen. Das Gleiche gelte für das Aufstellen der Holzpfosten, weil der Unfallhergang aus ex ante‑Sicht nicht zu erwarten gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Unfallstelle befinde sich in einem ungefährlichen Bereich, der äußerst flach verlaufe. Ein unkontrolliertes Abrutschen in Richtung der Holzpfosten sei nicht zu erwarten gewesen. Da die Zweitbeklagte nur die Piste zur Verfügung gestellt und diese präpariert habe, liege eine Verletzung der Pistensicherungspflicht nicht vor. Der erstbeklagte Schiverband sei Veranstalter des Renntrainings gewesen. Diesen habe daher eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung getroffen. Der erstbeklagte Schiverband habe gegen diese Pflicht verstoßen, weil der verantwortliche Kadertrainer den Holzpfosten nicht entfernt oder sonst gesichert habe. Allerdings könne sich der erstbeklagte Schiverband auf das Haftungsprivileg nach § 333 iVm § 335 ASVG berufen. Ein privilegierter Schülerunfall liege vor, wenn ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zur Schulausbildung bestehe. Dies sei im Anlassfall zu bejahen, weil das Hochleistungstraining im Lehrplan des Schigymnasiums vorgesehen sei. Diese Trainingseinheiten seien vom Kadertrainer des erstbeklagten Schiverbands durchgeführt und vom Schigymnasium daher auf den Kadertrainer übertragen worden. Demnach habe der Kadertrainer die faktische Lehrerrolle für diesen Unterrichtsteil übernommen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die praktische Schiausbildung als Schulunterricht zu qualifizieren sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der erstbeklagte Schiverband, der Revision der Gegenseite den Erfolg zu versagen. Die Zweit- und Drittbeklagten stellen in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Haftung der Beklagten eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Die Revision ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

1.1 Bei der Zweitbeklagten handelt es sich um die Pistenbetreiberin.

Allgemein ist der Pistenbetreiber bzw Pistenhalter zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Dies ist bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann. Für die Art und den Umfang der Sicherungspflichten ist das Verhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr und deren Abwendbarkeit durch den verantwortungsbewussten Pistenbenützer einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend. Die Pistensicherungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden (vgl RIS‑Justiz RS0023417; RS0023237).

1.2 Im Anlassfall handelte es sich nicht um eine gewöhnliche Piste für das allgemeine Publikum, sondern um eine gesperrte Piste. Ebenso wenig handelte es sich um eine vom Pistenbetreiber eingerichtete oder um eine permanente Rennstrecke (vgl dazu RIS‑Justiz RS0023509). Konkret hat die Zweitbeklagte dem erstbeklagten Schiverband sowie dem Schigymnasium und einem privaten Trainer die Piste zum Renntraining zur Verfügung gestellt und diese (abgesehen von einer allfälligen Vereisung) präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs, die Absperrung der Piste für das allgemeine Publikum und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten.

Da die Trainingsstrecke im Anlassfall nicht von der Zweitbeklagten betrieben wurde, kann sich der Kläger ihr gegenüber nicht auf die Judikatur zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Rennstrecke berufen. Der Anlassfall ist vielmehr mit dem Fall vergleichbar, dass eine dritten Trainern zugewiesene und von diesen für ein Renntraining verwendete und abgesperrte Piste vom Pistenbetreiber nur zur Verfügung gestellt wird. Dieser Umstand legt dem Pistenbetreiber nicht besondere Sicherungsverpflichtungen im Hinblick auf die von den Dritten betriebene Trainingsstrecke auf (vgl 1 Ob 19/10s).

1.3 Die Besonderheit besteht im Anlassfall darin, dass die Zweitbeklagte ohne Zusammenhang zum Renntraining den Bereich des Iglus durch das Aufstellen von vier bis fünf Holzpfosten abgegrenzt hatte.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auf den ersten Blick eine gewisse Parallele zu dem der Entscheidung 8 Ob 58/06x zugrunde liegenden Sachverhalt besteht. Dort kam die Klägerin beim Super‑G‑Training nach einem künstlich errichteten Sprung zu Sturz, rutschte geradeaus bis in den Bereich der Absperrung zur allgemeinen Piste und prallte dort gegen eine Pistenmarkierung. Anders als im Anlassfall war für die Entscheidung in diesem Vergleichsfall maßgebend, dass der Pistenbetreiber einen bestimmten Teil der Piste für das Wettkampftraining absperrte und die Pistenmarkierungsstangen ohne jede Absicherung im Bereich der Absperrung stehen ließ. Die Klägerin stürzte und rutschte in den Bereich der Absperrung. Im Vergleichsfall oblag die Absperrung der Piste somit dem Pistenbetreiber. Zur Kollision mit der Metallstange kam es im Rahmen eines gewöhnlichen Unfallgeschehens.

Diese besonderen Sachverhaltselemente liegen im Anlassfall nicht vor. Vielmehr hat die Zweitbeklagte nur die Piste präpariert. Die Holzpfosten wurden ohne Zusammenhang zum Training aufgestellt. Da die Zweitbeklagte auch auf die Kurssetzung und Kursführung keinen Einfluss hatte und der Trainingslauf nicht in den Nahbereich der Abgrenzung zum Iglu‑Bereich führen musste, konnte sie nicht damit rechnen, dass die aufgestellten Holzpfosten in einem flachen und ungefährlichen Bereich für die Teilnehmer am Training eine Gefahr darstellen könnten. Schon gar nicht kann von einer erkennbaren atypischen Gefahrenquelle gesprochen werden.

1.4 Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Zweitbeklagten eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten nicht vorzuwerfen sei und die Zweit‑ und Drittbeklagten keine Haftung für die Unfallsfolgen des Klägers treffe, ist damit nicht zu beanstanden.

2. Das in der Revision angeführte (angebliche) Zitat aus der Entscheidung 8 Ob 58/06x findet sich in dieser Form dort nicht. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass den Wettkampf‑ oder Trainings‑Veranstalter eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung treffe und dies auch auf einen Liftbetreiber zu übertragen sei, der einen besonderen Teil der Piste gerade für diese Zwecke abgrenze.

Entgegen den weiteren Ausführungen des Klägers war die Zweitbeklagte im Anlassfall gerade nicht Veranstalterin bzw Betreiberin der Trainingsstrecke.

3.1 Im Anlassfall hat der erstbeklagte Schiverband das Renntraining („Hochleistungstraining“) organisiert und durchgeführt. Er war daher Veranstalter bzw Betreiber dieses professionellen Renntrainings (vgl 5 Ob 1/08w).

Aufgrund der im Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren trifft den Betreiber solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch jenen von (hier professionellen) Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr (RIS‑Justiz RS0023509; RS0108741). Er muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (5 Ob 1/08w mwN). Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass Stürze und Fahrfehler beim Schifahren nicht ausgeschlossen werden können und ein Schutz vor jeder möglichen Gefahr nicht erreicht werden kann (vgl 1 Ob 309/97s).

Bei Beurteilung des konkreten Unfallgeschehens im Einzelfall ist dieser von der Judikatur vorgegebene Rahmen zu beachten. Dabei hängt der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen (vgl 1 Ob 19/10s). Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex‑ante‑Betrachtung an.

3.2 Im Anlassfall war der 18‑jährige Kläger ein Kaderläufer; der Unfall ereignete sich bei einem professionellen Renntraining. Im Unfallbereich war die Piste ungefährlich und flach; der Lauf war in diesem Bereich anspruchslos und erforderte kaum eine Richtungsänderung. Aus objektiver schitechnischer Sicht bestand für den Unfall nur eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit; ein erfahrener Schitechniker hätte aus ex ante‑Sicht mit einem solchen Unfall nicht gerechnet. Vor dem Unfall fuhr auch der Kläger mehrere (drei oder vier) Durchläufe.

Ausgehend von dieser besonderen Konstellation war das Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten. Vielmehr lag dem Unfall ein vollkommen ungewöhnlicher Geschehensablauf zugrunde, weil der Kläger beim Verschneiden seiner Schier nicht zu Sturz kam, sondern offenkundig bemüht war, einen Sturz zu vermeiden. In einem solchen Fall wäre aufgrund seines Fahrvermögens zu erwarten gewesen, dass er rechtzeitig vor dem Holzpfosten anhalten oder diesem ausweichen kann.

Der Oberste Gerichtshof gelangt daher zum Ergebnis, dass auch dem erstbeklagten Schiverband keine Verletzung seiner (selbst erhöhten) Sorgfaltspflichten angelastet werden kann.

3.3 Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Reaktionssekunde sind nicht stichhaltig, weil bei einem gewöhnlichen Geschehensablauf auch im Fall eines Verschneidens der Schier im Unfallbereich mit einer Kollision gegen einen Holzpfosten nicht zu rechnen war. Der vom Berufungsgericht herangezogene „Maximalabstand“ zum Holzpfosten ist nicht maßgebend, weil es sich dabei um den Abstand im rechten Winkel, nicht aber um jenen in Fahrtrichtung des Klägers gehandelt hat. Dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass sich das Risiko letztlich verwirklicht habe, liegt eine ex post‑Betrachtung zugrunde.

Soweit das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des erstbeklagten Schiverbands auf eine unterlassene Ummantelung des Holzpfostens bezieht, mangelt es ausgehend von den Feststellungen schon an der Kausalität einer solchen Unterlassung für die Verletzungsfolgen des Klägers. Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist die Unterlassung nicht kausal, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft in diesem Fall den Geschädigten (8 Ob 53/14y mwN; s auch 8 ObA 20/10i).

3.4 Das Klagebegehren besteht damit auch gegenüber dem erstbeklagten Schiverband nicht zu Recht. Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgrund, demzufolge die Ansprüche des Klägers gegenüber dem erstbeklagten Schiverband wegen Vorliegens eines Schülerunfalls aufgrund des Haftungsprivilegs nach § 333 iVm § 335 ASVG nicht berechtigt seien, kommt es nicht mehr an.

4. Insgesamt war der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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