7 Ob 314/97w | OGH | 11.11.1997 |
8 Ob 58/06x | OGH | 19.06.2006 |
Auch |
5 Ob 1/08w | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2) |
8 Ob 95/14z | OGH | 30.10.2014 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T3)<br/>Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T4) |
7 Ob 68/15y | OGH | 20.05.2015 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00314_97W0000_001
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