OGH 7Ob314/97w (RS0108741)

OGH7Ob314/97w11.11.1997

Rechtssatz

Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (vgl ZVR 1994/29).

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b2

7 Ob 314/97wOGH11.11.1997
8 Ob 58/06xOGH19.06.2006

Auch

5 Ob 1/08wOGH19.02.2008

Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2)

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T3)<br/>Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T4)

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0070OB00314_97W0000_001