Rechtssatz
Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.
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6 Ob 628/92 | OGH | 04.02.1993 |
Auch; Veröff: ZVR 1993/134 S 310 |
2 Ob 501/93 | OGH | 04.02.1993 |
Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (hiezu Pichler) |
1 Ob 520/93 | OGH | 22.06.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Der Benützer einer Schirennstrecke darf darauf vertrauen - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232 |
7 Ob 577/93 | OGH | 27.10.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Verengung eines Schiweges auf acht Meter mit einem nur zehnprozentigen Gefälle ohne Querneigung und gut sichtbarem Pistenrand stellt auch bei hartem Kunstschnee keine atypische Gefahr dar. (T2) |
7 Ob 265/99t | OGH | 27.10.1999 |
Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann. (T3) |
1 Ob 41/00m | OGH | 22.02.2000 |
Beisatz: Hier: Unfreiwilliges Abkommen von der Piste. (T4)<br/>Beisatz: Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T5) |
3 Ob 275/01i | OGH | 24.04.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Snowboarder. (T6) |
1 Ob 22/04y | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T7) |
6 Ob 167/05k | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T8) |
3 Ob 271/07k | OGH | 27.02.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Kollision mit dem „Eisensteher" eines an einer Pistenabzweigung stehenden, weithin sichtbaren Hinweisschilds. (T9) |
10 Ob 17/08k | OGH | 06.05.2008 |
Beisatz: In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen. (T10) |
9 Ob 28/08w | OGH | 08.10.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T11)<br/>Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T12)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T13)<br/>Veröff: SZ 2008/146 |
1 Ob 12/09k | OGH | 28.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Eisengestell außerhalb der eigentlichen Piste in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen pistenähnlichen Bereich. (T14) |
6 Ob 96/09z | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an (6 Ob 230/03t; 10 Ob 17/08k). (T15)<br/>Beisatz: Hier: Weithin sichtbare, jedoch durch Sprühnebel der Schneekanone verdeckte Kunstschneehügel auf wenig frequentierter roter Piste bei Sonnenschein und hoher Fahrgeschwindigkeit kein atypisches Hindernis. (T16) |
2 Ob 49/09h | OGH | 29.10.2009 |
nur: Nur atypische Gefahren sind zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T17) |
1 Ob 19/10s | OGH | 20.04.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf dem Boden liegende Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie. (T18) |
4 Ob 138/10p | OGH | 15.02.2011 |
Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T20) |
1 Ob 63/11p | OGH | 21.06.2011 |
nur T17; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T21) |
2 Ob 119/12g | OGH | 11.10.2012 |
Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T22) |
6 Ob 13/13z | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T23) |
8 Ob 95/14z | OGH | 30.10.2014 |
Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T25)<br/> |
2 Ob 132/15y | OGH | 12.04.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T26)<br/>Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T27) |
4 Ob 181/20a | OGH | 23.02.2021 |
Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T28) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T29) |
7 Ob 80/23z | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0040OB00531_9200000_003
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