OGH 4Ob531/92; 6Ob628/92; 2Ob501/93; 1Ob520/93 (RS0023417)

OGH4Ob531/92; 6Ob628/92; 2Ob501/93; 1Ob520/9326.2.2024

Rechtssatz

Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.

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Normen

ABGB §1295 IId4b1

4 Ob 531/92OGH14.07.1992

Veröff: ZVR 1993/97 S 218

6 Ob 628/92OGH04.02.1993

Auch; Veröff: ZVR 1993/134 S 310

2 Ob 501/93OGH04.02.1993

Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (hiezu Pichler)

1 Ob 520/93OGH22.06.1993

Vgl auch; Beisatz: Der Benützer einer Schirennstrecke darf darauf vertrauen - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232

7 Ob 577/93OGH27.10.1993

Auch; Beisatz: Hier: Verengung eines Schiweges auf acht Meter mit einem nur zehnprozentigen Gefälle ohne Querneigung und gut sichtbarem Pistenrand stellt auch bei hartem Kunstschnee keine atypische Gefahr dar. (T2)

4 Ob 1560/95OGH25.04.1995

Auch

6 Ob 661/94OGH04.05.1995
7 Ob 314/97wOGH11.11.1997

Auch

1 Ob 309/97sOGH25.11.1997
1 Ob 401/97wOGH27.01.1998
4 Ob 299/98vOGH26.01.1999

Vgl; Veröff: SZ 72/8

7 Ob 265/99tOGH27.10.1999

Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann. (T3)

1 Ob 41/00mOGH22.02.2000

Beisatz: Hier: Unfreiwilliges Abkommen von der Piste. (T4)<br/>Beisatz: Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T5)

3 Ob 275/01iOGH24.04.2002

Auch; Beisatz: Hier: Snowboarder. (T6)

1 Ob 22/04yOGH10.02.2004

Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T7)

6 Ob 167/05kOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T8)

8 Ob 58/06xOGH19.06.2006

Auch

8 Ob 74/06zOGH19.06.2006
3 Ob 136/06fOGH27.06.2006
2 Ob 284/06pOGH07.02.2007
3 Ob 271/07kOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Kollision mit dem „Eisensteher" eines an einer Pistenabzweigung stehenden, weithin sichtbaren Hinweisschilds. (T9)

10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Beisatz: In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen. (T10)

9 Ob 28/08wOGH08.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T11)<br/>Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T12)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T13)<br/>Veröff: SZ 2008/146

1 Ob 12/09kOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Hier: Eisengestell außerhalb der eigentlichen Piste in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen pistenähnlichen Bereich. (T14)

6 Ob 96/09zOGH05.08.2009

Beisatz: Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an (6 Ob 230/03t; 10 Ob 17/08k). (T15)<br/>Beisatz: Hier: Weithin sichtbare, jedoch durch Sprühnebel der Schneekanone verdeckte Kunstschneehügel auf wenig frequentierter roter Piste bei Sonnenschein und hoher Fahrgeschwindigkeit kein atypisches Hindernis. (T16)

2 Ob 49/09hOGH29.10.2009

nur: Nur atypische Gefahren sind zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T17)

3 Ob 32/10tOGH26.05.2010

Vgl auch

1 Ob 19/10sOGH20.04.2010

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf dem Boden liegende Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie. (T18)

4 Ob 138/10pOGH15.02.2011

Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T20)

2 Ob 30/10sOGH27.01.2011

nur T17

6 Ob 117/11sOGH14.09.2011

Beis wie T19

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

nur T17; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T21)

3 Ob 149/12aOGH19.09.2012
2 Ob 119/12gOGH11.10.2012

Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T22)

6 Ob 13/13zOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T23)

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T25)<br/>

3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Auch

2 Ob 186/15iOGH19.01.2016
2 Ob 132/15yOGH12.04.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T26)<br/>Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T27)

9 Ob 50/16tOGH29.11.2016
6 Ob 30/17fOGH27.02.2017

Beis wie T10; Beis wie T19

4 Ob 181/20aOGH23.02.2021

Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T28)

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T29)

7 Ob 80/23zOGH28.06.2023

Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T30)

5 Ob 214/23sOGH26.02.2024

Beisatz wie T17

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0040OB00531_9200000_003

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