Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Pistenbetreiber hat zwar auch außergewöhnliche Gefahrenquellen, die sich knapp außerhalb der Piste befinden, zu entfernen oder entsprechend abzusichern, weil er mit einem Sturz der Schifahrer über den Pistenrand hinaus rechnen muss (RIS-Justiz RS0023499). Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss aber in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden (1 Ob 41/00m). Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 456). Nichts anderes kann für einen Rodelfahrer gelten, der wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist und der dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen hat (1 Ob 325/99x). Zudem hat die Beklagte auf Schildern bei der Liftkasse und auf den Pisten darauf hingewiesen, dass das Rodelfahren auf den Schipisten verboten ist.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren die Wege zu den Schipisten und zur Rodelbahn durch Scheinwerfer ausgeleuchtet, durch Hinweistafeln gekennzeichnet und auf der Übersichtskarte dargestellt. Die insoweit bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bildet keinen zulässigen Revisionsgrund (RIS-Justiz RS0042963). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung - hier eines Rodelfahrers durch ein „Verirren" auf eine („schwarze") Schipiste - wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und berührt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts durch die Vorinstanzen, die ein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Beklagten verneinten, liegt nicht vor.
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