OGH 1Ob22/04y

OGH1Ob22/04y10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martina M*****, vertreten durch Mag. Alois Pirker, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei F***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 26.858,20 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 13.429,10 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 2 R 139/03d-17, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin beruft sich selbst auf die Entscheidung 4 Ob 531/92 (= JBl 1993, 112) zur Pistensicherungspflicht. Nach deren - der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0023417, RS0023237) entsprechenden - Grundsätzen, ist der Halter einer Schiabfahrt nicht verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Schifahrer vor jeder möglichen Pistengefahr zu ergreifen. Nur atypische Gefahren erfordern Sicherungsmaßnahmen. Atypisch ist eine Gefahr dann, wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftritt oder nur schwer abwendbar ist. Das betrifft vor allem Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Art und Umfang der erörterten Pflicht bestimmen sich nach dem Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie deren Abwendbarkeit durch verantwortungsbewusstes Verhalten des Pistenbenützers einerseits und den Einsatz von nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln durch den Pistenhalter andererseits.

2. Die Klägerin kollidierte als Schifahrerin im Zuge eines mit überhöhter Geschwindigkeit eingeleiteten Linksschwungs mit einer - auf der relativ flachen und breiten Piste - weithin sichtbaren Hinweistafel auf zwei Holzpflöcken im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. Angesichts solcher Tatsachen ist nicht erkennbar, dass dem Berufungsgericht bei dessen Verneinung einer Pflicht des Pistenhalters zur "Ummantelung" des Hinweisschildes in Anwendung der richtig referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf diesen Fall eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Eine solche Fehlbeurteilung wäre aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.

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