OGH 1Ob309/97s

OGH1Ob309/97s25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, vertreten durch Dr.Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Stolz, Dr.Sepp Manhart und Dr.Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 200.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 200.000,--), infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsgesamtstreitwert S 266.666,67) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Juni 1997, GZ 4 R 109/97d-34, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Februar 1997, GZ 7 Cg 354/95v-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 12.960,-- (darin S 2.160,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei betreibt in einem Schigebiet unter anderem eine Doppelsesselbahn. Im Bereich der dadurch erschlossenen Pisten richtete sie eine Geschwindigkeitsmeßstrecke ein, auf die mit entsprechenden Hinweistafeln aufmerksam gemacht wird; auf diesen wird die an die Schitouristen gerichtete Einladung ausgesprochen, deren "persönliche Höchstgeschwindigkeit" auf einem speziellen Streckenabschnitt zu ermitteln.

Am 6.2.1994 begab sich der Kläger, der bei der beklagten Partei eine gültige Karte für die Benützung der von ihr betriebenen Schianlagen gelöst hatte, um die Mittagszeit zu dieser Geschwindigkeitsmeßstrecke. Die Rennstrecke wies zwei Startpositionen auf; vom Startpunkt I war sie 124 m, vom Startpunkt II 79,2 m lang. Die Strecke verlief geradlinig und einschließlich des Auslaufs völlig übersichtlich. Unterhalb der Meßlinie verflacht sich das Gelände in einen rund 77 m langen Auslauf, der durch Bänder und einen mit Pistengeräten angeschobenen Schneewall abgegrenzt, nach "links unten" (vom Start aus gesehen) jedoch offen war. Der im rechten unteren Bereich angeschobene, etwa 1 m hohe Schneewall sollte verhindern, daß Benützer der Strecke in den gefährlichen Geländebereich rechts unterhalb des Streckenauslaufs gerieten. Der Schneewall verlief "schräg quer zur Längsrichtung" der Rennstrecke. Der Kläger war ein guter Schifahrer, hatte aber noch nie eine Geschwindigkeitsmeßstrecke benutzt. Er fuhr vom Start I zunächst in mäßiger Hocke los und richtete sich vor der Meßlinie auf. Nach dem Durchfahren des Meßbereichs wollte er nach links abschwingen. Dabei kam er aufgrund eines Fahrfehlers bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h zum Sturz. Er prallte gegen die den rechten unteren Auslaufbereich begrenzende Schneemauer, die "hart und unnachgiebig und zum Teil sogar vereist war". Eine Warntafel "Befahren auf eigene Gefahr" war beim Start I nicht angebracht.

Der Kläger begehrte "aus rein ökonomischen Überlegungen" die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz bloß eines Teils von S 200.000,-- seines insgesamt mit S 1,247.054,-- bezifferten Gesamtschadens und ferner die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aufgrund des Schiunfalls vom 6.2.1994. Auf der rippig vereisten Piste der Geschwindigkeitsmeßstrecke habe es ihm die Schier verschlagen, weshalb er gestürzt sei. Er sei etwa 40 m seitlich liegend bergabwärts geschlittert und mit voller Wucht mit dem Rücken seitlich gegen den Schneewall geprallt. Der an sich harmlose Sturz hätte ohne den Anprall an den Schneewall keinerlei Verletzungen verursacht. Erst der Anprall an die Schneemauer habe zu den lebensgefährlichen Verletzungen des Klägers geführt. Durch die Errichtung des Schneewalls habe die beklagte Partei eine Gefahrenquelle geschaffen, die für Schiläufer als solche nicht erkennbar gewesen sei. Infolge der Witterungseinflüsse sei die Schneemauer betonhart, vereist und verfestigt gewesen. Der Kläger sei aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig; er werde nie mehr seine Arbeitsfähigkeit erlangen. Ihm stehe ein Schmerzengeld von zumindest S 400.000 zu; ein Verdienst sei ihm bereits entgangen und werde ihm auch in Hinkunft entgehen. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden sei daher zu bejahen. Die beklagte Partei wendete ein, die Geschwindigkeitsmeßstrecke und der Auslauf seien sehr gut präpariert gewesen. Der Schneewall sei aufgerichtet worden, damit die Schiläufer weder gegen den Mast mit der Anzeigetafel stießen, noch über den Pistenrand hinaus auf Geröll gerieten. Der Zielauslauf sei lang genug gewesen. Offenbar aus eigenem Verschulden sei der Kläger wegen eines Fahrfehlers gestürzt. Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit S 100.000 samt 4 % Zinsen seit 23.12.1995 statt und stellte fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle weiteren Schäden, die er aufgrund des Schiunfalls vom 6.2.1994 in Hinkunft zu erleiden haben werde, im Ausmaß von 50 % ersatzpflichtig sei. Das Mehrbegehren von S 100.000 sA und das Feststellungsmehrbegehren (Haftung für weitere 50 % der künftigen Schäden) wies es ab.

Es stellte weiters fest, die Auslauflänge von rund 77 m sei bei einer Zielgeschwindigkeit von 80 km/h - wie sie der Kläger eingehalten habe - ausreichend gewesen. Hindernisse, Unebenheiten oder eisige Stellen, die für den Auslaufraum einer permanenten Rennstrecke atypisch wären, seien nicht vorhanden gewesen. Der Auslaufbereich sei gut präpariert, der Schnee körnig und griffig gewesen. Gewisse Unebenheiten und unterschiedliche Gleiteigenschaften in der Schneeoberfläche auf der Strecke bzw im Auslauf seien nie ganz vermeidbar und stellten daher auch keinen Mangel des Streckenzustands und des Auslaufraums dar. Die den rechten unteren Auslaufbereich begrenzende Schneemauer sei allerdings für die Benützer der Rennstrecke eine atypische Gefahrenquelle gewesen. Sie sei nämlich hart und unnachgiebig bzw sogar eisig gewesen, weshalb sie entsprechend abzusichern gewesen wäre. Wäre der Kläger nicht gegen den Schneewall geprallt oder wäre dieser weich oder mit einer Matte abgesichert gewesen, hätte der Kläger wesentlich geringere Verletzungen erlitten und hätte sich die Arbeitsunfähigkeit und die Pflegebedürftigkeit auf einen geringen Zeitraum beschränkt. Die schweren inneren Verletzungen hätte er nicht erlitten. Daß der Kläger infolge eines Fahrfehlers gestürzt sei, sei nicht der beklagten Partei anzulasten. Anzulasten sei ihr aber, daß sie eine atypische Gefahrenquelle (vereisten Schneewall) geschaffen und nicht entsprechend abgesichert habe. Die Anforderungen an den Erhalter einer Zeitmeßstrecke seien strenger als bei einer sonstigen allgemeinen Pistensicherung.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kläger habe zwar die Grenze seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit auf der permanenten Rennstrecke ausloten dürfen, doch sei ihm Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern vorzuwerfen. Es sei nämlich für ihn a priori gewagt gewesen, vom Startpunkt I loszufahren; sicherheitshalber hätte er sich mit einem Start von der Position II begnügen müssen, was eine niedrigere Zielgeschwindigkeit zur Folge gehabt hätte. In Anbetracht aller Umstände erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Da Spätfolgen und Dauerschäden ausschließlich auf den Anprall an den Schneewall zurückzuführen seien, bestünde ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge; in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers änderte es das Urteil der ersten Instanz aber dahin ab, daß es dem Kläger S 133.333,33 samt 4 % Zinsen seit 23.12.1995 zusprach und ferner aussprach, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 6.2.1994 zu 2/3 hafte. Das Mehrbegehren von S 66.666,67 samt 4 % Zinsen seit 23.12.1995 sowie auf Feststellung der Haftung über den Zuspruch hinaus zur Gänze wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die beklagte Partei sei als Pistenerhalter verpflichtet gewesen, den Kläger vor atypischen Gefahren zu sichern. Die Sicherungspflicht auf permanenten Rennstrecken sei weitergehend und strenger als auf gewöhnlichen Pisten, zumal der Rennstreckenerhalter den Benützer einer solchen Rennstrecke geradezu auffordere, an die Grenzen seiner sportlichen Leistungsfähigkeit zu gehen. Dies müsse beim Benützer den Eindruck erwecken, daß der Erhalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung solcher Pisten an den Tag lege als dies sonst bei Schipisten der Fall sei. Mit einem Sturz im Auslauf einer Rennstrecke müsse auch bei geringfügigen Fahrfehlern und bei einwandfreier Piste gerechnet werden. Im Auslauf befindliche Hindernisse seien daher zu entfernen oder zumindest so weit zu entschärfen, daß die Folgen eines Anpralls möglichst gering blieben. Durch die Errichtung des Schneewalls habe die beklagte Partei eine zusätzliche und atypische Gefahrenquelle geschaffen, derentwegen sie zu besonderer Absicherung verpflichtet gewesen wäre. Eine ordnungsgemäße Absicherung hätte die beim Kläger eingetretenen Verletzungen bzw Schäden zumindest wesentlich gemindert. Allerdings habe der Kläger sein Können überschätzt, weshalb ihm Sorglosigkeit gegenüber eigenen Dingen anzulasten sei; ihn treffe daher ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Unter Abwägung aller Verschuldenskomponenten erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei gerechtfertigt. Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, daß die beklagte Partei als Liftbetreiberin und Pistenhalterin die Pflicht traf, die von ihr zur Verfügung gestellte Rennstrecke samt deren Auslauf zu sichern. Dies bedeutet aber nicht, daß der Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen wäre, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung den Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Sicherung der Strecke ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen. Der Pistenhalter ist zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen kann. Für die Art und den Umfang der Sicherungspflichten ist das Verhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr und deren Abwendbarkeit durch den verantwortungsbewußten Pistenbenützer einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (4 Ob 1560/95; 6 Ob 661/94; SZ 66/16; ZVR 1993/97; SZ 63/58; SZ 50/73; Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport-Verhaltenspflichten, in ZVR 1996, 194, 196 f; Thöny, Schirennen und Pistenbetrieb, in ZVR 1996, 258, 262 f; Pichler, Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Schirennstrecken, in ZVR 1994, 97; Dittrich/Reindl, Probleme der Pistensicherung, in ZVR 1984, 321).

Im vorliegenden Fall ließ die beklagte Partei einen etwa 1 m hohen Schneewall aufrichten, um zu verhindern, daß Benützer der Geschwindigkeitsmeßstrecke auf einen gefährlichen Geländebereich rechts unterhalb des Streckenauslaufs geraten. Diese Maßnahme ist an sich nicht zu beanstanden, weil sie dem Schutz der Pistenbenützer diente. Infolge der Witterungsbedingungen vereiste diese Schneemauer allerdings, wurde damit hart und unnachgiebig. Die beklagte Partei mußte bei der Anlegung des Schneewalls zur Sicherung der Pistenbenützer damit rechnen, daß Schiläufer, die beim Abschwingen im Auslauf der Rennstrecke stürzen, an dieses als Absicherung gedachte Hindernis aufprallen. Die beklagte Partei hat durch die Errichtung des Schneewalls zwar verhindert, daß Schiläufer einen gefährlichen Geländebereich befahren oder beim Sturz dorthin geraten können, sie hat aber letztlich durch die Errichtung des - in der Folge vereisten - Schneewalls eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für den stürzenden Pistenbenützer heraufbeschworen. Der an sich zunächst ungefährliche Schneewall wurde durch die vor allem witterungsbedingte Änderung seiner Konsistenz zu einer Gefahr, die die beklagte Partei hätte erkennen müssen; sie wäre in der Lage und verpflichtet gewesen, das von ihr errichtete Hindernis auf dessen Gefährlichkeit hin ständig zu überprüfen. Dem Kläger kann dagegen nicht angelastet werden, er habe die Gefährlichkeit des Hindernisses nicht erkannt, zumal ein Schneewall am Pistenrand jedenfalls fürs erste unbedenklich erscheint. Es ist mithin der beklagten Partei anzulasten, der von ihr heraufbeschworenen atypischen Gefahr nicht durch entsprechende Maßnahmen (zB durch Anbringung von Matten) Rechnung zu tragen (SZ 66/16; 1 Ob 533/91; JBl 1990, 458; Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO). Der erkennende Senat vertritt daher in voller Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Ansicht, daß die Sicherungspflicht auf permanenten Geschwindigkeitsmeßstrecken wie auch auf allen Hobbyrennstrecken weiter reicht und strenger ist als auf gewöhnlichen Pisten. Er tritt damit der bereits in JBl 1990, 458, und von Pichler (aaO 98) vertretenen Auffassung bei, daß der Errichter und Erhalter einer solchen Strecke zum riskanten Fahren geradezu auffordert, was beim Benützer aber den Eindruck erwecken muß, bei der Absicherung solcher Pisten werde noch größere Sorgfalt an den Tag gelegt als auf sonstigen Schipisten. Nichts anderes kann für "Geschwindigkeitsmeßstrecken" gelten. Der Benützer einer solchen Strecke wird eingeladen, seine sportlichen Leistungsgrenzen auszuloten und deshalb eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, und darf schon deshalb - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - darauf vertrauen, daß atypische objektive Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. Die in ZVR 1988/142 vertretene Ansicht, die Anforderungen an die Sicherung von Rennstrecken könnten nicht strenger sein als bei gewöhnlichen Pisten, ist vereinzelt geblieben (vgl auch ZVR 1994/29; ZVR 1994/38).

Der Kläger hatte allerdings als Schifahrer im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen und daher seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO). Prinzipiell sind Stürze eines Schifahrers nach der Eigenart der Sportausübung nicht auszuschließen und dem vom Sportler allein zu tragenden Eigenrisiko der Ausübung des Sports zuzurechnen (ZVR 1993/134). Auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze sind Schiläufern rechtlich noch nicht vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (1 Ob 533/91; Pichler aaO, 101). Dem haben beide Vorinstanzen Rechnung getragen; sie erblickten in dem Umstand, daß der Kläger in sorgloser Weise vom höher gelegenen Startpunkt wegfuhr und damit eine für seine sportliche Leistungsfähigkeit zu hohe Geschwindigkeit erreichte, ein Mitverschulden. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz vertritt der erkennende Senat aber die Auffassung, daß das einleitende Verschulden der beklagten Partei, die durch die Errichtung des Schneewalls und die mangelnde Beobachtung seiner sich ändernden Beschafenheit die Gefahr für den Kläger heraufbeschwor, höher zu veranschlagen ist als das Mitverschulden des Klägers. Die Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Klägers ist demnach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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