OGH 1Ob565/88 (RS0023509)

OGH1Ob565/8818.5.1988

Rechtssatz

Der Betreiber einer permanenten Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die sachgemäße Anlage der Rennstrecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste und die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Strecke sowie des Betriebes. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass kein Benützer ins Rennen geht, solange ein anderer Benützer die Strecke noch nicht verlassen hat, etwa weil er gestürzt ist oder verletzt wurde. Im übrigen die Anforderungen an die Sicherung grundsätzlich die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten.

Normen

ABGB §1295 IId4b2

1 Ob 565/88OGH18.05.1988

Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (Pichler)

7 Ob 677/89OGH19.10.1989

Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 565/88. (T1) <br/>Veröff: JBl 1990,458

1 Ob 309/97sOGH25.11.1997

Gegenteilig

8 Ob 58/06xOGH19.06.2006

Vgl; nur: Der Betreiber einer Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (T2)

5 Ob 1/08wOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T3) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T4)

1 Ob 19/10sOGH20.05.2010

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem Erhalter muss klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer als permanente Rennstrecke bezeichneten Piste ein wesentlich höheres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre. (T5)<br/>Beisatz: Hier: WISBI‑Strecke. (T6)

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Vgl auch

4 Ob 111/20gOGH22.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Zeitmessstrecke mit akustischer Startfreigabe. Kein Gebot zum Fahren auf Sicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0010OB00565_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)