OGH 2Ob226/99w

OGH2Ob226/99w2.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tara J*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Erich S*****, 2. Herbert S***** und 3. Ing. Franz N*****, alle p.A. Bundesbaudirektion Wien, Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, alle vertreten durch Dr. Walter Riedl ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 66.300,-- samt Anhang, über die Revisionen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. April 1999, GZ 13 R 235/98v-86, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 1998, GZ 6 Cg 40/95m-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der beklagte Bund ist Eigentümer des etwa 1878 errichteten Gebäudes der Universität Wien. Zum ca 2,5 m über dem Straßenniveau befindlichen Haupteingang führen eine Außentreppe und zwei geschwungene Auffahrtsrampen, die durch Balustraden aus Naturstein begrenzt sind. Am 13. 10. 1994 veranstaltete die Österreichische Hochschülerschaft an der Universität Wien ein Fest. Die Balustrade hielt dem Gedränge nicht stand. Im Bereich der rechten Auffahrtsrampe stürzte ein Teil davon in die Tiefe. Die Klägerin war etwa 10 bis 15 Minuten vor dem Einsturz der Balustrade zur Universität Wien gekommen und befand sich bis zum Unfallszeitpunkt einige Meter vor dem Haupteingang, wobei sie sich an die Balustrade anlehnte. Durch den Einsturz der Balustrade stürzte sie ebenfalls ab und brach sich den linken Ellenschaft. Sie begehrt S 66.300 an Schmerzengeld, Sachschadenersatz und Ersatz für Fahrtkosten. Die Klägerin stützte ihren Anspruch insbesondere auf § 1319 ABGB. Die Balustrade sei auf Grund der mangelhaften Beschaffenheit abgestürzt. Diese habe weder dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Errichtung noch den heutigen technischen Regeln entsprochen. Die beklagte Partei habe nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihr als Gebäudehalterin erwartet werden könnten.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das alleinige Verschulden treffe die Klägerin selbst. Der Unfall sei auf ein Verschulden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Magistrats der Stadt Wien zurückzuführen, weil die Veranstaltung ohne behördliche Genehmigung durchgeführt worden sei und die MA 35 eine zu hohe zulässige Besucherzahl festgelegt habe. Für die zuständigen Bediensteten der beklagten Partei sei der Einsturz nicht vorhersehbar gewesen. Bei den routinemäßigen Kontrollen des Gebäudes seien keine Mängel hervorgekommen.

Die für das Universitätsgebäude zuständigen Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien traten dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei bei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt und sprach der Klägerin S 66.300 samt Anhang zu.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Lösung der Frage der Haftung für den Einsturz der Balustrade bei der Universität Wien über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der beklagten Parteien und ihrer Nebenintervenienten sind im Hinblick auf die zu 4 Ob 179/99y ergangene und in RdW 1999, 715 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der ebenfalls die Klage einer beim Absturz der Balustrade am 13. 10. 1994 verletzten Studentin zu Grunde lag, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Mit dem selben Sachverhalt hatte sich auch die Entscheidung 6 Ob 220/99f zu befassen.

In der vorerst zitierten Entscheidung wurden die auch hier maßgebenden Rechtsfragen umfassend behandelt. Danach ist davon auszugehen, dass für die Frage der Belastbarkeit der Balustrade nicht die im Zeitpunkt der Generalsanierung im Jahr 1964 gültige Ö-NORM B 4001, sondern die im Unfallszeitpunkt gültige Ö-NORM B 4012 heranzuziehen ist. Entscheidend ist daher, ob die Balustrade eine Kraft von 1,5 kN/lfm standgehalten hätte.

Nach den hier vorliegenden Feststellungen der Vorinstanzen blieb zwar offen, ob die durch die Besucher auf die Balustrade ausgeübte Kraft höher als 1,0 bis 1,2 kN/lfm (Mindestbelastbarkeit der Balustrade zum Zeitpunkt der Generalsanierung 1964 laut Ö-NORM-gerechter Berechnung) war.

Nach den weiteren Feststellungen entsprach aber die Konstruktion der generalsanierten Balustrade nicht dem Stand der Technik des Jahres 1964. Der geforderte Wert der Ö-NORM B 4001 wurde bei weitem nicht erreicht, die Ö-NORM-gerecht berechnete Belastbarkeit der Balustrade lag auch deutlich unter dem in dieser Ö-NORM geforderten absoluten Mindestwert von 50 kg/m. Die Ursache lag vor allem darin, dass es unterlassen wurde, die schadhaften Steinverzapfungen zu erneuern. Von den 41 Balustern und 3 Zwischenpostamenten der rechten vorderen Balustrade wiesen zum Unfallszeitpunkt lediglich 10 Baluster und 2 Zwischenpostamente geschlossene Fugen zum Balustradensockel auf. Im Übrigen bestand zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit keine kraftschlüssige Verbindung zum Sockel mehr. Auch die Verdornungen in diesem Bereich waren stark bzw gänzlich korridiert.

Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positiven Tun eingetreten wäre. Die Unterlassung ist dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung den Eintritt des Erfolges verhindert hätte und diese Handlung möglich gewesen wäre. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten, wobei aber an einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass zumindest überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (ZVR 1996/96). Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen hat die Klägerin den Eintritt ihres Schadens und auch die mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes und des Umstandes, dass die Schadensursache in der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes lag, bewiesen.

Auf die in den Revisionen bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass § 1319 ABGB eine Schutznorm sei, kommt es daher nicht an.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht auch hervor, dass die von der beklagten Partei eingesetzten Gebäudeaufseher den Zustand der Balustraden nur unzureichend kontrolliert und offenkundige Mängel nicht bemerkt haben.

In der erwähnten Vorentscheidung des 4. Senates wurde ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung haftet die juristische Person - nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch - für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die 'gehobener' Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für ein deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für die Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei die Bundesbaudirektion Wien mit der baulichen Betreuung des Universitätsgebäudes betraut. In der im Hauptgebäude der Universität eingerichteten Außenstelle sind ein Bautechniker und zwei angelernte Gebäudeaufseher tätig. Die Kontrolle des Bauzustandes ist Aufgabe der beiden Gebäudeaufseher. War den beiden Gebäudeaufsehern ein selbständiger Wirkungsbereich übertragen, so waren sie Repräsentanten der beklagten Partei und die beklagte Partei haftet aus diesem Grund für sie deliktisch. Arbeiteten sie hingegen unter Kontrolle des Bautechnikers, so wäre dieser als Repräsentant der beklagten Partei anzusehen. Ihm wäre vorzuwerfen, dass er nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sichergestellt hat, dass die beiden Gebäudeaufseher ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausführten."

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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