OGH 2Ob97/11w

OGH2Ob97/11w22.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Othmar T*****, 2. Veronika P*****, 3. Gertrude P*****, 4. Dr. Dkfm. Friedrich P*****, alle vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Michael Pacher ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. März 2011, GZ 7 R 6/11w-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). Mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismaß ausreichen lässt und die vornehmlich schwer zu beweisende fiktive Geschehensabläufe betreffen (RIS-Justiz RS0124818; RS0026101; RS0022782 [Kausalität für Schaden]; RS0022706 [Anwaltsfehler, fiktiver sonstiger Prozessverlauf]; RS0038222; RS0026412 [T13; ärztliche Behandlungsfehler]; RS0022900 [Kausalität der Unterlassung]; RS0030842 [Verdienstentgang]), ist der vorliegende Fall, in dem eine bestimmte Parteienabsicht in der Vergangenheit Beweisthema ist, nicht vergleichbar. Die Revisionswerberin kann daher aus den Ausführungen des Erstgerichts, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bestimmten Tatsache auszugehen, für sich in tatsächlicher Hinsicht nichts ableiten. Somit kann die Revisionswerberin eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht aufzeigen.

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