Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). Mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismaß ausreichen lässt und die vornehmlich schwer zu beweisende fiktive Geschehensabläufe betreffen (RIS-Justiz RS0124818; RS0026101; RS0022782 [Kausalität für Schaden]; RS0022706 [Anwaltsfehler, fiktiver sonstiger Prozessverlauf]; RS0038222; RS0026412 [T13; ärztliche Behandlungsfehler]; RS0022900 [Kausalität der Unterlassung]; RS0030842 [Verdienstentgang]), ist der vorliegende Fall, in dem eine bestimmte Parteienabsicht in der Vergangenheit Beweisthema ist, nicht vergleichbar. Die Revisionswerberin kann daher aus den Ausführungen des Erstgerichts, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bestimmten Tatsache auszugehen, für sich in tatsächlicher Hinsicht nichts ableiten. Somit kann die Revisionswerberin eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht aufzeigen.
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