OGH 2Ob31/74; 2Ob144/75; 2Ob100/77 (RS0030842)

OGH2Ob31/74; 2Ob144/75; 2Ob100/7723.1.2024

Rechtssatz

Steht nicht mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung des Klägers und dem behaupteten Verdienstentgang; ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs besteht daher nicht.

Normen

ABGB §1325 B2
ABGB §1325 D2a

2 Ob 31/74OGH28.02.1974
2 Ob 144/75OGH11.09.1975

Vgl; Beisatz: Hat aber der Kläger zur Zeit des Unfalles eine Erwerbsgelegenheit bereits gefunden und stand der Dienstantritt unmittelbar bevor, kann das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstentgang nicht bezweifelt werden. (T1) Veröff: ZVR 1976/206 S 218

2 Ob 100/77OGH16.06.1977

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Ersatzanspruch wegen Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit setzt in der Regel voraus, dass der Verletzte zur Zeit der Verletzung tatsächlich im Erwerb stand, er ist aber auch gegeben, wenn angenommen werden muss, dass der Verletzte künftighin Erwerb gesucht und gefunden hätte. (T2)

8 Ob 197/79OGH22.11.1979

Beis wie T2

2 Ob 136/80OGH04.11.1980

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Verdienstentgang auch für Personen die zur Zeit der Schädigung wegen ihres Alters noch nicht im Erwerbsleben standen. (T3)

7 Ob 609/81OGH02.07.1981

Auch

7 Ob 791/82OGH16.06.1983

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein über die Minderung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit hinausgehender konkreter Schaden muss jedoch bewiesen werden. Steht der Verdienstentgang nicht zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, so ist er nur als entgangener Gewinn zu beurteilen. (T4)

8 Ob 507/83OGH08.09.1983

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

8 Ob 581/85OGH10.10.1985

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 8/07aOGH27.09.2007

Vgl; Beisatz: Der Kläger muss beweisen, dass zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verdienstes bestand. (T5)

2 Ob 97/11wOGH22.06.2011

Vgl auch

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Vgl

9 Ob 12/23iOGH27.09.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Verdienstentgang anzuwendende Beweismaß jenes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist, stimmt mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen überein. (T6)

2 Ob 251/23kOGH23.01.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0020OB00031_7400000_001