Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat zwar Pflichtverletzungen der beklagten Bank im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag nachgewiesen (ua Unterlassung einer Anfrage, ob es sich beim Konto des Empfängers um ein Treuhandkonto handelt), nicht aber den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (das Geld wurde veruntreut). Nach herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung trifft die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, den Geschädigten (RIS‑Justiz RS0022900 [T11]). Die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen 1 Ob 223/01b (= RIS‑Justiz RS0022900 [T12]) und 6 Ob 72/08v (= RIS‑Justiz RS0022913 [T10]) sind vereinzelt geblieben. Beide Senate judizieren nunmehr im Sinn der einhelligen jüngeren Rechtsprechung (1 Ob 148/14t und 6 Ob 231/10d).
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