Rechtssatz
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts.
1 Ob 133/99m | OGH | 25.05.1999 |
nur: Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung. (T1) |
7 Ob 346/99d | OGH | 11.01.2000 |
nur: Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. (T2) |
6 Ob 92/00y | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. (T3) |
2 Ob 173/00f | OGH | 29.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Hier: Rente wegen Körperbeschädigung. (T4)<br/>Beisatz: Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Renten wegen Körperbeschädigung oder eines Menschen ist nämlich das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. (T5) |
2 Ob 294/00z | OGH | 09.11.2000 |
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1 Ob 267/00x | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beisatz: Bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten. (T6) |
4 Ob 180/01a | OGH | 12.09.2001 |
Auch; Beisatz: Wird eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags begehrt, errechnet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. (T7) |
1 Ob 254/01m | OGH | 22.10.2001 |
nur T1; Beisatz: Hier: Unwirksamer Verbesserungsauftrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung. (T8) |
3 Ob 20/02s | OGH | 27.02.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Wird in einem Unterhaltstitel infolge des Alters des Kindes ab einem bestimmten Datum ein höherer Betrag als laufender Unterhalt zuerkannt, so ist bei der Bewertung von diesem höheren Betrag auszugehen. (T9) |
7 Ob 146/02z | OGH | 07.08.2002 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. (T10)<br/>Beis wie T6 |
3 Ob 204/06f | OGH | 19.10.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Neufestsetzung für sehr langen Zeitraum; Entscheidung über Erhöhungs- und Herabsetzungsbegehren sowie begehrten Entfall der Unterhaltsverpflichtung. (T11) |
9 Ob 143/06d | OGH | 20.12.2006 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10 |
6 Ob 126/07h | OGH | 21.06.2007 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. (T12) |
10 Ob 82/07t | OGH | 11.09.2007 |
Vgl aber; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T12 |
1 Ob 119/07t | OGH | 26.02.2008 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen. (T14)<br/>Bem: Siehe auch RS0114353. (T15) |
1 Ob 38/08g | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts. (T16) |
9 Ob 46/08t | OGH | 20.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Fällige Unterhaltsbeträge sind dann relevant, wenn deren dreijähriger Durchschnitt bereits höher ist. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T18) |
10 Ob 36/09f | OGH | 16.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. (T19) |
7 Ob 143/09v | OGH | 08.07.2009 |
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T12 |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
nur: Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. (T20)<br/>Beisatz: Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN. Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach (zumindest) vom Dreifachen der Jahresleistung auszugehen. (T21)<br/>Bem: So schon 9 Ob 95/06w. (T22) |
3 Ob 176/09t | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; nur T1; nur T2; Beis wie T12 nur: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. (T23)<br/>Beis wie T14 |
6 Ob 57/10s | OGH | 15.04.2010 |
nur T2; Beis wie T10; Beis wie T23 |
3 Ob 88/10b | OGH | 26.05.2010 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T15 |
10 Ob 33/10s | OGH | 01.06.2010 |
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T14 |
4 Ob 108/10a | OGH | 08.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Dreifacher Wert der in zweiter Instanz strittigen Jahresleistung. (T24) |
2 Ob 221/10d | OGH | 22.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vorliegen eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstands, wenn weder das Dreifache der Jahresleistung noch der Unterhaltsrückstand diesen Wert übersteigt. (T25) |
6 Ob 14/11v | OGH | 28.01.2011 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T24 |
4 Ob 22/11f | OGH | 15.02.2011 |
Vgl; Beis wie T16 nur: Bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen. (T26)<br/>Beis wie T24 |
1 Ob 133/11g | OGH | 21.07.2011 |
Auch; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T26 |
9 Ob 40/11i | OGH | 27.07.2011 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. (T27) |
2 Ob 119/11f | OGH | 14.07.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Auch Beis wie T12; Beis wie T14; Auch Beis wie T25 |
4 Ob 182/11k | OGH | 22.11.2011 |
Auch; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T27 |
1 Ob 5/12k | OGH | 31.01.2012 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T16 |
7 Ob 12/12h | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beisatz: Bei Ansprüchen auf gesetzlichen Unterhalt stellt gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend den Wert des strittigen Rechts dar. (T28)<br/>Beis wie T10 |
4 Ob 66/12b | OGH | 11.05.2012 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14 |
5 Ob 2/12y | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, da der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist allein der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist. (T29) |
1 Ob 197/12w | OGH | 11.10.2012 |
Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T23 |
3 Ob 47/14d | OGH | 30.04.2014 |
Auch; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T29 |
1 Ob 106/14s | OGH | 24.07.2014 |
Auch; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T23 |
2 Ob 79/14b | OGH | 02.10.2014 |
Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T6 |
1 Ob 223/15y | OGH | 22.12.2015 |
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T18; Beis wie T26 |
4 Ob 65/18i | OGH | 19.04.2018 |
Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T6 |
1 Ob 113/19b | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten (§ 9 Abs 3 RATG) und die halbe (s jeweils Anmerkung 1a zu TP 2 und TP 3 GGG) Pauschalgebühr. (T30) |
3 Ob 207/19s | OGH | 19.11.2019 |
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T28; Beisatz: Das gilt auch für Oppositionsverfahren. (T31) |
6 Ob 18/23z | OGH | 17.02.2023 |
Beisatz wie T1 nur: Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung. (T32); Beisatz wie T6; Beisatz wie T26<br/>Beisatz wie T29 nur: Maßgeblich ist allein der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist. (T33) |
4 Ob 125/23w | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T26; Beisatz wie T29 |
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0030OB00503_9600000_002
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