Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber war zuletzt zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.800 S vom 1. 1. 1994 bis 17. 3. 1997 und 4.300 S ab 18. 3. 1997 verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsleistung auf monatlich 4.750 S (vom 1. 10. 1994 bis 30. 6. 1995), auf 4.850 S (vom 1. 7. 1995 bis 30. 6. 1996), auf 4.950 S (vom 1. 7. 1996 bis 31. 3. 1997), auf 7.850 S (vom 1. 4. bis 30. 6. 1997), auf 8.050 S (vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998), auf 8.100 S (vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 1999), auf 8.150 S (vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000) und auf 8.300 S ab 1. 7. 2000.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Unter Vorlage eines ordentlichen Revisionsrekurses stellte der Vater daraufhin einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches im Sinn des § 14a AußStrG. Gleichzeitig erhob er auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs und beantragte dessen Vorlage an den Obersten Gerichtshof.
Das Rekursgericht gab dem auf § 14a AußStrG gestützten Abänderungsantrag nicht Folge und wies den (ordentlichen) Revisionsrekurs zurück, worauf das Erstgericht den gleichzeitig erhobenen (S 159) "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht abgesprochen hatte, war die Erhöhung des monatlichen Unterhalts um jeweils nicht mehr als 4.000 S. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird - wie hier - eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags begehrt, errechnet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 6 Ob 92/00y; RIS-Justiz RS0103147). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nicht 260.000 S.
Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Aussprüchen über den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; 6 Ob 92/00y; RIS-Justiz RS0110920).
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - auch hier gegebenen - Voraussetzungen hatte der Vater nur die Möglichkeit, nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rekursgericht hat dem entsprechenden Antrag des Vaters auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nicht Folge gegeben und den gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unanfechtbar (§ 14a Abs 4 AußStrG) zurückgewiesen. Der vom Vater gleichzeitig erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich somit als jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.
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