OGH 1Ob11/00z

OGH1Ob11/00z25.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Unterhalts (Streitwert 144.000 S) infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 20 R 46/99k-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Jennersdorf vom 19. Februar 1999, GZ C 338/98 s-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die dem Obersten Gerichtshof am 14. Jänner 2000 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Jennersdorf zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin machte an laufendem Unterhalt 4.000 S monatlich ab 1. Mai 1998 und einen Unterhaltsrückstand von 144.000 S (36 mal 4.000 S) für drei Jahre vor der Klageeinbringung am 4. Mai 1998 geltend.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin focht dieses Urteil seinem ganzen Inhalt nach an. Das Berufungsgericht bestätigte es und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" der Klägerin an den Obersten Gerichtshof, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde, obgleich der Erstrichter am 27. Dezember 1999 (auf ON 18) verfügt hatte, den Akt "im Sinne des § 508 ZPO" dem Berufungsgericht vorzulegen.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt - also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand - ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag laufenden Unterhalts zu addieren (idS 1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m; 3 Ob 2218/96i; SZ 69/33).

1.1. Im Anlassfall begehrte die Klägerin die Zuerkennung von 4.000 S monatlich an laufendem Unterhalt und die Verurteilung des Beklagten, ihr ferner einen fälligen Unterhaltsrückstand von 144.000 S - errechnet aus je 4.000 S monatlich für die letzten drei Jahre vor Klageeinbringung - zu zahlen. Der Entscheidungsgegenstand im Verfahren zweiter Instanz betrug daher - nach den unter 1. erläuterten Grundsätzen - bloß 144.000 S. Da das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall gemäß § 502 Abs 4 und 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 508 Abs 1 bis 3 ZPO zulässig.

1.2. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist ein Antrag nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach § 507b Abs 2 ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.

Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 508 Abs 3 ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin - entsprechend seiner ohnehin getroffenen Verfügung vom 27. Dezember 1999 - zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach § 508 Abs 1 ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird.

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