OGH 1Ob5/12k

OGH1Ob5/12k31.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M***** S*****, vertreten durch Mag. Dinko Knjizevic, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner L***** S*****, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Dezember 2011, GZ 43 R 562/11g‑29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. August 2011, GZ 13 Fam 83/10k‑24, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht minderte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn (Antragsgegner) von 1. 1. bis 30. 9. 2010 von 675 auf 530 EUR und enthob ihn ab 1. 10. 2010 von seiner Unterhaltspflicht.

Das Rekursgericht gab dem erkennbar auf Weitergewährung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 675 EUR ab 1. 1. 2010 gerichteten Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge, setzte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. 1. 2010 von 675 auf 580 EUR herab und wies sein Mehrbegehren, die Unterhaltspflicht ab 1. 1. 2010 auf monatlich 509 EUR herabzusetzen und ihn ab 1. 10. 2010 zur Gänze von seiner Unterhaltspflicht zu entheben, ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater ein als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinne des § 58 Abs 1 JN (RIS‑Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735 [T1]). Bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstands ist auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS‑Justiz RS0103147).

Im vorliegenden Fall bekämpfte der Antragsgegner die rückwirkend ausgesprochene Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags um 145 EUR sowie den gänzlichen Entfall der laufenden monatlichen Unterhaltspflicht von 675 EUR. Nach den dargestellten Kriterien ergibt sich somit kein Wert des Entscheidungsgegenstands über 30.000 EUR.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, vorzulegen gewesen, sondern vielmehr dem Rekursgericht. Das wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109505 ua).

Stichworte