OGH 6Ob131/14d

OGH6Ob131/14d28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin L***** N*****, gegen den Antragsgegner Ing. T***** N*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und andere Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Unterhalts, über den Rechtsmittelschriftsatz des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2014, GZ 44 R 141/14g‑28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 29. November 2013, GZ 2 FAM 6/13g‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00131.14D.0828.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Antragsgegner war zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für seine zwischenzeitig volljährig gewordene Tochter, die Antragstellerin, in Höhe von 345 EUR verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte diese Verpflichtung antragsgemäß ab 1. 10. 2011 auf 380 EUR und ab 1. 1. 2012 auf 460 EUR. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof einen Rechtsmittelschriftsatz des Antragsgegners vor, der zum einen den ‑ nicht näher begründeten und offensichtlich an das Erstgericht gerichteten ‑ „Antrag gemäß § 63 AußStrG“ auf Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses und zum anderen den Antrag enthält, „nach dem Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, welcher in Stattgebung des außerordentlichen beziehungsweise ordentlichen Revisionsrekurses dem Rekurs des 'Kindesvaters' gegen den Beschluss [ des Erstgerichts ] stattgeben möge“.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs ‑ entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts ‑ für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, s 6 Ob 126/07h mwN).

Der Rechtsmittelschriftsatz des Antragsgegners wäre demnach ‑ was immer der Antragsgegner bei welchem Gericht auch immer anstreben will ‑ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die in diesem Schriftsatz gestellten Anträge den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, s 6 Ob 142/06k mwN).

Stichworte