OGH 10Ob51/14v

OGH10Ob51/14v26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*****, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei G*****, vertreten durch Mag. Martin M. Gregor, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorläufigem Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. Juli 2014, GZ 21 R 135/14w‑17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 7. März 2014, GZ 1 C 12/13x‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00051.14V.0826.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin, dem Beklagten aufzutragen, ab 1. 5. 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die (zugleich erhobene) Unterhaltsklage einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von monatlich 357 EUR zu bezahlen, ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Klägerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Nach § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im vorliegenden Fall die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu richten (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO). Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz RS0042366 [T6]; RS0103147 [T18]; RS0122735).

2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz ‑ wie vorliegend mit 12.852 EUR ‑ insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

3. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist hier nicht zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (10 Ob 94/11p mwN).

4. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte