European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00123.13S.1217.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von Ehegattenunterhalt (Rückstand 16.708 EUR sA, laufender Unterhalt 465 EUR monatlich).
Das Erstgericht sprach der Klägerin an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1. 3. 2011 bis 29. 2. 2012 16.426,37 EUR sA zu; das Mehrbegehren von 281,63 EUR sA wies es ab. Zudem verpflichtete das Erstgericht den Beklagten (unter Anrechnung der unstrittigen Naturalunterhaltsleistung von monatlich 297,50 EUR) zur Zahlung des begehrten laufenden Unterhalts ab 1. 3. 2012. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 19. August 2013 nicht Folge. Zudem sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte „außerordentliche Revision“ an den Obersten Gerichtshof, die auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzielt. Da der Beklagte das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verband, legte das Erstgericht dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist nicht gegeben.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.
2. Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. Ein Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist gemäß § 58 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RIS‑Justiz RS0103147). Strittige Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit haben bei der Bewertung also unberücksichtigt zu bleiben (7 Ob 160/12y).
3. Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RIS‑Justiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht (vgl RIS‑Justiz RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.
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