Rechtssatz
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.
7 Ob 131/98k | OGH | 19.05.1998 |
Beisatz: Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig. (T1) |
1 Ob 180/98x | OGH | 30.06.1998 |
Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 14a AußStrG WGN 1997. (T3) |
4 Ob 321/98d | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. (T4) |
7 Ob 43/99w | OGH | 09.03.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt. (T5) |
7 Ob 212/99y | OGH | 28.07.1999 |
Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T6) |
4 Ob 221/99z | OGH | 14.09.1999 |
Auch; nur: Fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T7) |
7 Ob 298/99w | OGH | 22.12.1999 |
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsanspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, beziehungsweise soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T8) |
10 Ob 133/99b | OGH | 20.12.1999 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammen zu rechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen. (T9) |
4 Ob 9/00b | OGH | 18.01.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 |
7 Ob 98/01i | OGH | 27.04.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8 |
7 Ob 101/01f | OGH | 17.05.2001 |
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8 |
2 Ob 145/01i | OGH | 21.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als ordentliche oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich. (T10) |
9 Ob 52/02s | OGH | 13.03.2002 |
nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T11) |
9 Ob 81/06m | OGH | 11.08.2006 |
nur T6; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8 |
6 Ob 201/06m | OGH | 14.09.2006 |
Auch; Beisatz: Die Frage der Erforderlichkeit eines auf die Ergänzung eines Antrages im Sinn des § 508 Abs 3 ZPO gerichteten Verbesserungsauftrags bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen. (T12) |
9 Ob 32/07g | OGH | 09.05.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
4 Ob 55/07b | OGH | 23.04.2007 |
Ähnlich; nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts nach § 382 EO. (T13) |
9 Ob 46/07s | OGH | 25.06.2007 |
Auch; Beisatz: Erhebt bei einem „Entscheidungsgegenstand" von unter EUR 20.000 eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. (T14) |
4 Ob 10/08m | OGH | 22.01.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T13 |
1 Ob 21/08g | OGH | 03.04.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9 |
1 Ob 73/08d | OGH | 06.05.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T13 nur: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Unterhalts nach § 382 EO. (T15) |
1 Ob 60/08t | OGH | 20.06.2008 |
Vgl auch; nur T7; Beis ähnlich wie T12 |
8 Ob 106/08h | OGH | 02.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. (T16)<br/>Beisatz: Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin bereits enthaltene „Zulassungsbeschwerde" deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T17) |
3 Ob 235/08t | OGH | 19.11.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 232/08y | OGH | 06.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt. (T18)<br/>Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T19) |
3 Ob 21/10z | OGH | 24.02.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis: Hier: Antrag insoweit verfehlt, als er an einen im Instanzenzug nicht übergeordneten Gerichtshof gerichtet ist. (T20) |
2 Ob 18/10a | OGH | 17.02.2010 |
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T18; Beisatz: Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR. (T21) |
8 Ob 117/10d | OGH | 04.11.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12 |
9 Ob 73/10s | OGH | 24.11.2010 |
Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T4 |
1 Ob 214/10t | OGH | 15.12.2010 |
Auch; nur: Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T22)<br/>Beis wie T12; Beis wie T21; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher“ Revisionsrekurs. (T23) |
1 Ob 14/11g | OGH | 23.02.2011 |
Auch; nur T22; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T21 |
1 Ob 167/11g | OGH | 01.09.2011 |
Auch; nur T22; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T21 |
4 Ob 11/12i | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beis wie T12 |
1 Ob 18/12x | OGH | 01.03.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 |
1 Ob 8/15f | OGH | 22.01.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 |
1 Ob 170/17g | OGH | 27.09.2017 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12 |
1 Ob 104/23k | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T23 |
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00078_98X0000_001
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