OGH 1Ob272/98a

OGH1Ob272/98a27.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Walter L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz und Dr. Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwälte in Mondsee, wegen 71.300 S sA infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Juni 1998, GZ 54 R 241/98z-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Februar 1998, GZ 14 C 836/96y-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückzahlung von Werklohn nach Wandlung) statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) infolge Berufung des Beklagten und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentlichen Revision" des Beklagten, mit der der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen die Klage abweisen, in eventu den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Portals verurteilen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte neue Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, sofort dem Gericht zweiter Instanz nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), so wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, so wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 78/98x ua; RIS-Justiz RS0109501).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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