OGH 7Ob144/98x

OGH7Ob144/98x9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Erich G*****, vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Schulyok und Dr.Georg Unger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 71.445,-- sA infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25.März 1998, GZ 4 R 132/98k-43, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18.Dezember 1997, GZ 26 C 2766/94f-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzunng den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Beide Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von S 71.445,-- sA aus dem Titel der Prospekthaftung gegen die beklagte Partei gerichtete Schadenersatzbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen das Berufungsurteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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