OGH 7Ob101/01f

OGH7Ob101/01f17.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J.***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef B*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Simon F*****, vertreten durch Dr. Horst Wendling und Dr. Katja Kaiser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 72.702,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 2 R 536/00p-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Zahlung einer Immobilienmaklerprovision für zwei Grundstücksverkäufe gerichtete Klagebegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 45.360,-- samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 1999 mit Teilurteil keine Folge und hob die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen (hinsichtlich der Abweisung von S 27.342,80 samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 1999 und im Kostenpunkt) auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision hinsichtlich der bestätigten Teiles nicht zulässig sei.

Die gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erklären und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass dem Klagebegehren im Umfang des Teilbetrages von S 45.360,-- sA stattgegeben, in eventu die Rechtssache aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an die Unterinstanzen zurückverwiesen werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF für WGN 1997 (im Folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar (wie hier, da die beiden geltend gemachten Provisionsansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind) S 52.000,--, nicht aber insgesamt S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin das Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl zum Fehlen der Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 467 ZPO), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte