OGH 7Ob98/01i

OGH7Ob98/01i27.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (eingeschränkt) S 95.184,94 sA über die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Februar 2001, GZ 54 R 455/00a-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. August 2000, GZ 33 C 459/00f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Dem Verfahren liegt eine Klage der klagenden Partei als Eigentümerin eines Mietobjektes gegen die beklagte Partei als Mieterin, gerichtet auf Bezahlung eines Benützungsentgeltes für den Monat März 2000 für die ursprünglich bis Ende Februar 2000 vermieteten Räumlichkeiten zu Grunde, weil die Beklagte als Mieterin vereinbarungswidrig erst im Folgemonat das Bestandobjekt samt letztem Schlüssel hiezu geräumt übergeben habe. Das ursprünglich auf S 130.184,94 samt Staffelzinsen gerichtete Klagebegehren wurde in der Folge auf restlich S 95.184,94 sA eingeschränkt.

Das Erstgericht gab diesem eingeschränkten Klagebegehren - unter (rechtskräftiger) Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens - statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dies wäre im Hinblick auf den S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nur dann richtig gewesen, wenn es sich dabei um eine Streitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF der WGN 1997) gehandelt hätte. Eine derartige unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrags entschieden wird; keiner dieser Fälle liegt der hier zu beurteilenden Geldleistungsklage zu Grunde (RIS-Justiz RS0043006; 2 Ob 61/99f).

Die Zulässigkeit der Revision ist daher im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes, wonach die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, entsprechend § 508 ZPO zu beurteilen. Danach steht es der Partei frei, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde; vielmehr wird hierin ausdrücklich die Zulässigerklärung (sogleich) durch den Obersten Gerichtshof begehrt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedoch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, da ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, so wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte (EvBl 1998/139; 7 Ob 76/00b uva). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501). Eine Entscheidungskompetenz über das erhobene "außerordentliche" Rechtsmittel kommt dem Obersten Gerichtshof daher derzeit (§ 508 Abs 3 ZPO) nicht zu (RS0109623).

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