OGH 2Ob61/99f

OGH2Ob61/99f11.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Susanne S***** und 2.) Harald S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Martin P*****, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 40 R 615/98g-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. September 1998, GZ 9 C 359/98s-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger als ehemalige Mieter eines dem Beklagten gehörenden Hauses begehren die Rückzahlung einer anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages erlegten Kaution von S 50.000,-. Der Mietvertrag sei einvernehmlich aufgelöst worden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete bis zur Höhe der Klageforderung eine Gegenforderung von S 50.280,-

kompensando ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nur insoweit Folge, als es das Klagebegehren mit einem Betrag von S 50.000,- als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe des Klagebegehrens als nicht zu Recht erkannt hat. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 50.000,- sA und wies ein - geringfügiges - Zinsenmehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung (wohl nur gegen den die Klage stattgebenden Teil) richtet sich die "außerordentliche" Revision des Beklagten, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Im Rechtsmittel wird ausgeführt, daß die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrages streitgegenständlich gewesen sei und daher der Ausnahmefall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliege, sohin die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen komme.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Der Oberste Gerichtshof vertritt ständig (zum Teil unter Berufung auf Fasching LB2 Rz 1887/1) die Ansichten, daß die Wertgrenzen des § 502 Abs 2 und Abs 3 ZPO maßgebend bleibt, wenn über das Bestandverhältnis selbst nur als Vorfrage entschieden wurde (3 Ob 1107/93 [Oppositionsklage]; 1 Ob 562/93 [Klage auf Anpassungsbetrag aus Wertsicherung]; 1 Ob 2289/96s [Unterlassungsklage mwN]; auch 2 Ob 43/99h; iglS 2 Ob 535/91; 1 Ob 505/96; 3 Ob 2435/96a [Klage auf rückständigen Mietzins], 3 Ob 285/98b RIS-Justiz RS0043006). Die Ansicht Kodeks steht dazu unter Einbeziehung der von ihm zitierten E RZ 1991/21 nicht in Widerspruch, weil aus dieser Kommentierung nicht abgeleitet werden kann, dieser Autor hielte bloße Vorfragenbeurteilungen in Urteilen, die nicht im Spruch über Kündigung, Räumung, Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages entscheiden, für revisibel (vgl 3 Ob 285/98b).

Die Entscheidung der zweiten Instanz über die Klage fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF WGN 1997). Die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich (vgl SZ 69/266). Die Revision ist daher jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).

Stichworte